Leitsatz (amtlich)
Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a und vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7 ff.).
Normenkette
ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.02.2022; Aktenzeichen 1 S 181/21) |
AG Köln (Entscheidung vom 16.09.2021; Aktenzeichen 221 C 227/20) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2022 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständiger Miete geltend. Widerklagend begehrt der Beklagte die Rückzahlung von - aus seiner Sicht - überzahlter Miete. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 1.022,29 € nebst Zinsen verurteilt. Seine Widerklage hat es abgewiesen.
Rz. 2
Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Die Berufung sei nicht fristgerecht in der gebotenen Form begründet worden. Es mangele an der eigenhändigen Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). Zwar sei die Berufungsbegründung unterschrieben. Jedoch habe der unterzeichnende Rechtsanwalt seine Unterschrift mit folgendem Zusatz versehen:
"Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter."
Rz. 3
Damit habe er unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes nicht verantworten zu wollen. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der den Schriftsatz verfasst habe, diesen nicht unterzeichnet habe, fehle es im Ergebnis an der Unterschrift eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift die Verantwortung übernehme.
Rz. 4
Der Beklagte beantragt für eine gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts beabsichtigte Rechtsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II.
Rz. 5
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 6
1. Gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist gemäß § 575 Abs. 1, 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen und zu begründen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dem Beklagten angesichts lückenhafter Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren wäre (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 4 ff.; vom 27. Juli 2021 - XI ZA 1/21, juris Rn. 3 ff.). Denn das Rechtsmittel ist nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, die hier nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 11; vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
Rz. 7
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO genügt, wonach diese die Unterschrift der Person - hier des Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) - enthalten muss, die den Schriftsatz verantwortet, weil sich der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert hat. Es hat deshalb die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht als unzulässig verworfen.
Rz. 8
a) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa mwN). Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO unter III 2 a bb).
Rz. 9
Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1998 - IVb ZR 5/88, aaO; Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7).
Rz. 10
Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Berufungsgericht besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 6; vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, aaO Rn. 8).
Rz. 11
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung jedoch für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, aaO; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, aaO Rn. 7). Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, aaO Rn. 9 mwN).
Rz. 12
b) Einen solchen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen.
Rz. 13
Der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt M. - der amtlich bestellte Vertreter des Prozessbevollmächtigten des Beklagten - hat durch den von ihm angebrachten Zusatz ("Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter") nicht lediglich zu erkennen gegeben, als amtlich bestellter Vertreter zu handeln, sondern hinreichend deutlich gemacht, dass er jegliche Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes ablehnt. Die Berufungsbegründung wurde, worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt, vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten - nach dessen eigenen, späteren Erläuterungen - zwar verfasst, jedoch von diesem nicht unterzeichnet, so dass es im Ergebnis an der - gebotenen - Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt, der die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen wollte.
Rz. 14
Soweit der Beklagte geltend macht, der Inhalt der Berufungsbegründung sei durch Herrn Rechtsanwalt M. in seinem Beisein "geprüft" worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde. Selbst wenn eine solche Prüfung stattgefunden hätte, woran der vorgenannte Zusatz zur Unterschrift zweifeln lässt, hat Herr Rechtsanwalt M. durch den einschränkenden Zusatz deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Verantwortung für den (gesamten) Inhalt des Schriftsatzes ablehnt.
Rz. 15
3. Anders als der Beklagte meint, ist der die Berufung zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts nicht deshalb unwirksam, weil es der Urschrift an den "Unterschriften" des Gerichts fehle. Es handelt sich um ein elektronisches Dokument, welches die sich aus § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 2, § 315 Abs. 1, § 130b Satz 1 ZPO ergebenden Anforderungen erfüllt. Die qualifizierte elektronische Signatur aller mitwirkenden Richter ergibt sich aus der elektronischen Gerichtsakte und ist auch aus der (auszugsweisen) Papierakte (Bl. 102 der Berufungsakte) ersichtlich.
Dr. Fetzer |
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Dr. Bünger |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Fundstellen