Entscheidungsstichwort (Thema)
besonders schwere Brandstiftung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:
Daß der Angeklagte die Brandstiftung „in einem Zustand begangen hat, in welchem die Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt erheblich vermindert war”, stellt keine Beweistatsache dar, sondern ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Mit ihr kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht begründet werden. Für die tatsächlichen Behauptungen zum Umfang der Alkoholaufnahme war der Sachverständige kein geeignetes Beweismittel.
Im übrigen hat das Landgericht bei der Ablehnung des Antrags der Sache nach eigene Sachkunde in Anspruch genommen und diese auch dargelegt; es hat ausgeführt, daß die Beweisaufnahme für das Gericht und deshalb auch für einen Sachverständigen keine Anknüpfungstatsachen erbracht hatte, die für eine Beurteilung des Trunkenheitsgrades des Angeklagten hätten dienlich sein können.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 5. Februar 2001 hat dem Senat vorgelegen.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Pfister, von Lienen, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 547461 |
StV 2002, 234 |
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