Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 282 197,79 EUR festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 902 848,75 EUR.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Rz. 2
1. Hinsichtlich der Frage einer kongruenten oder inkongruenten Deckung bei Rückführung des Kredits auf einen Betrag von 425 000 DM hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes, damit auch für die behauptete stillschweigende Erweiterung der Kreditlinie auf 850 000 DM und die Vereinbarung einer Zusatzkreditlinie von 332 000 DM, ist der Kläger. Hinsichtlich der „stillschweigenden” Erweiterung fehlte ausreichender Sachvortrag; die behauptete Verlängerung der Zusatzkreditlinie über den 30. November 1997 war nicht unter Beweis gestellt und ist durch das Kündigungsschreiben vom 7. September 1999, in dem nur von einer „vorgemerkten” Kreditlinie die Rede ist, nicht bewiesen.
Rz. 3
2. Auch hinsichtlich der Frage einer Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht keine verfassungsrelevanten Verfahrensfehler begangen. Nach der Vernehmung des Zeugen A.… ist ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage erörtert worden, bevor die Anwälte die zu Beginn der Sitzung gestellten Anträge wiederholten. Nachdem die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hatte, der Zeuge A.… sei nicht der im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbeiter gewesen und habe die vom Landgericht für ausschlaggebend gehaltenen Listen erst zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Vernehmung fertigen lassen, hätte der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, andere Zeugen zu ermitteln und zu benennen; welchen Zeugen er benannt hätte, ergibt sich aus der Nichtzulassungsbeschwerde zudem nicht.
Rz. 4
3. Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung in arbeitsteiligen Organisationen abgewichen (vgl. dazu etwa BGH, Urt.v. 15. Dezember 2005 – IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195). Die verspätete Zahlung der Löhne und Gehälter war nicht bekannt, sondern hätte durch einen Vergleich mit den Kontoverläufen der Vormonate ermittelt werden können; das reicht für eine „Kenntnis” im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO nicht aus. Auch im Übrigen ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage danach, ob und wie eine im Rahmen des § 17 Abs. 2 InsO zu berücksichtigende Forderung ernstlich eingefordert worden sein müsse, ist durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 (IX ZB 36/07, WM 2007, 1796) und das Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 (IX ZR 93/06, z.V.b.) dahin geklärt, dass auch ein rechtlich nicht bindendes „Stillhalteabkommen” eine Berücksichtigung der Forderung ausschließt. Von diesem Obersatz ist das Berufungsgericht ausgegangen. Welche Schlussfolgerungen im Einzelfall zu ziehen sind, verantwortet der Tatrichter.
Rz. 5
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fundstellen