Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 03.06.2011) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
1. Soweit die Ablehnung des Antrags auf Einholung aussagepsychologischer Sachverständigengutachten bezüglich der Zeuginnen R. G., M. und J. O. beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt eines Schriftsatzes der Verteidigung vom 19. Oktober 2010 nicht mitteilt, auf den sowohl im Beweisbegehren als auch im Ablehnungsbeschluss der Strafkammer verwiesen worden ist. Die Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO liegt nicht vor. Bei dem Antrag auf Einholung der aussagepsychologischen Gutachten handelte es sich mangels einer konkreten Beweisbehauptung nicht um einen Beweis- sondern um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zu befinden war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 StR 365/11, Rn. 6). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Im Übrigen musste sich die Strafkammer aus den in ihrem Ablehnungsbeschluss dargelegten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht gedrängt sehen, die beantragten Gutachten zur weiteren Sachaufklärung einzuholen.
Die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten über die Fähigkeit kindlicher Zeugen zur zeitlichen Erfassung und Einordnung beobachteter Vorgänge sowie zur Wiedererkennung von Gesichtern hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jeweiligen Beweisbehauptungen abgelehnt. Die Strafkammer hat in ihren Ablehnungsbeschlüssen vom 9. und 26. Mai 2011 insbesondere hinreichend dargetan, dass sie bei vorläufiger Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon ausgeht, dass die Nebenklägerin und die Zeugin R. G. den Täter am 25. März 2010 gesehen und Entsprechendes gegenüber dem Zeugen M. berichtet haben.
2. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB a.F. im Ergebnis zutreffend bejaht. Zwar lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Freiburg vom 23. April 1997 den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entspricht, weil die Strafkammer zu Unrecht auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgestellt und keine Feststellungen zur Höhe der Einzelstrafen getroffen hat. Für die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt es indes nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe sondern auf die Höhe der ihr zu Grunde liegenden Einzelstrafen an (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 27/87, BGHSt 34, 321; Beschluss vom 31. Juli 1997 – 4 StR 339/97). Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB a.F. sind jedoch durch die Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht Karlsruhe vom 19. Februar 1990 und das Landgericht Bochum vom 20. Juni 2000 erfüllt.
Unterschriften
Ernemann, Roggenbuck, Franke, Bender, Quentin
Fundstellen