Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.06.2011) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten T. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11 – und vom 20. April 1988 – 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten P. und Tr. tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Basdorf, Raum, Brause, Schneider, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2923271 |
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