Tenor
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in diejenige Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2006 bestand, wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Verurteilte behauptet, durch den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2006, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. April 2005 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden zu sein. Er hat beantragt, das Verfahren „gemäß § 33a StPO” durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestanden hat. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
I.
Rz. 2
Findet man in dem Antrag – naheliegenderweise – einen solchen nach § 356a StPO, so ist dieser bereits unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 2006 zutreffend ausgeführt:
Rz. 3
„1. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht, wann er von den tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangt hat, aus denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs schließt. Dies war jedoch unerlässlich (vgl. BGH StV 2005, 316; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 356a Rdn. 6, 9).
Rz. 4
2. Stellt man auf den vom Antragsteller erwähnten Zeitpunkt der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Senats beim Verteidiger des Verurteilten ab, wäre der Rechtsbehelf jedenfalls verfristet, da der Antrag dann nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 33a StPO, denn diese Vorschrift ist gegenüber § 356a StPO subsidiär (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 1).”
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
Der Verurteilte hat – insbesondere mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. März 2006 – geltend gemacht, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs bereits „aus den Urteilsgründen” des Urteils des Landgerichts Braunschweig folge. „Die Rüge” beziehe „sich mithin auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die Verletzung” sei „lediglich durch den Verlauf des Revisionsverfahrens perpetuiert” worden. Der Senat lässt dahingestellt, ob – angesichts des speziellen Rechtsbehelfs nach § 356a StPO – in einem Antrag der vorliegenden Art ein statthafter Antrag nach § 33a StPO liegen kann.
III.
Rz. 6
Gleichviel, ob man den Antrag als einen solchen nach § 356a StPO oder als einen nach § 33a StPO versteht, ist er jedenfalls unbegründet. Gleichermaßen gelten die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts:
Rz. 7
„Der Antrag wäre – seine Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung ersichtlich weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte noch nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze der Verteidiger des Verurteilten lagen dem Senat bei der Beschlussfassung vom 11. Januar 2006 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr, aus dem Umstand, dass der Senat seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat … (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05 –).”
Unterschriften
Harms, Häger, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen