Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 26 Ds 34 Js 17773/99-Ak 384/99)

AG Dresden (Aktenzeichen 215 Ds 207 Js 37420/96)

StA Freiburg im Breisgau (Aktenzeichen 34 Js 17773/99)

StA Dresden (Aktenzeichen 513 VRs 207 Js 37420/96)

 

Tenor

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Ellwangen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am 2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zusammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich dieses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht übergegangen; sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Vollzugsanstalt entlassen wurde.

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Bode, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540201

www.judicialis.de 2000

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