Leitsatz (amtlich)
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.
Normenkette
ZPO § 887 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 23.01.2004; Aktenzeichen 9 T 754/02) |
AG Kamen (Teilurteil vom 04.09.1997) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Dortmund v. 23.1.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich die zuerkannten Vollstreckungsanträge der Gläubiger erledigt haben.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Schuldner auferlegt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Zeit bis zum 1.3.2005 4.176,79 EUR, danach 1.552 EUR.
Gründe
I. Der Schuldner war gemäß dem nach mündlicher Verhandlung v. 31.7.1997 ergangenen rechtskräftigen Teilurteil des AG v. 4.9.1997 verpflichtet, näher bezeichnete Mängel in verschiedenen Räumen der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da er die Mängel nicht behoben hat, haben die Gläubiger beantragt, sie zu deren Beseitigung durch einen von ihnen zu beauftragenden Fachhandwerker zu ermächtigen und den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 44.883,06 DM (= 22.925,34 EUR) zu verurteilen.
Das AG hat die Gläubiger zur Vornahme der Mängelbeseitigung ermächtigt und den Schuldner unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrags der Gläubiger verurteilt, an diese 5.385,80 EUR als Kostenvorauszahlung zu leisten. Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihres Unterliegens sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel der Gläubiger hatte keinen, das des Schuldners nur insofern Erfolg, als das LG die Ermächtigung auf die Ausführung eines Teils der Arbeiten beschränkt und den Betrag des vom Schuldner zu zahlenden Kostenvorschusses auf 4.176,79 EUR herabgesetzt hat.
Mit seiner vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner seinen Antrag auf Zurückweisung der Vollstreckungsanträge weiterverfolgt; hilfsweise hat er begehrt, die Vollstreckungsanträge nur Zug um Zug gegen eine von den Gläubigern zu leistende Bankbürgschaft in Höhe des vom Gericht festgesetzten Betrags zuzusprechen.
Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass das Haus, in dem sich die Wohnung der Gläubiger befunden hat, mittlerweile durch einen Brand völlig zerstört worden sei. Die Gläubiger haben daher den Vollstreckungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.
II. Die Erledigung der Hauptsache kann von der das Verfahren betreibenden Partei im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Den Gläubigern) jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Die Zerstörung der Wohnung der Gläubiger), als solches außer Streit steht (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 281/03, BGHReport 2005, 677 = WuM 2005, 139 [140], m.w.N.). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob der Vollstreckungsantrag bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn dies der Fall war, ob er durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen; anderenfalls ist der Vollstreckungsantrag abzulehnen (BGH, Beschl. v. 21.12.2004 - IXa ZB 281/03, BGHReport 2005, 677 = WuM 2005, 139 [140]).
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Vollstreckungsanträge, soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden sind, ohne Rechtsfehler als begründet angesehen. Nachdem eine Erfüllung der noch in Rede stehenden Ansprüche wegen der Zerstörung des von den Gläubigern gemieteten Hauses nicht mehr in Betracht kommt, ist festzustellen, dass sich diese Vollstreckungsanträge erledigt haben.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Der Umstand, dass die Behebung der festgestellten Putzschäden nach der Auffassung des Sachverständigen B. zu keiner Wertverbesserung führte, sei nach dem Teilurteil bedeutungslos und begründe, da anderenfalls dessen Rechtskraft durchbrochen würde, auch kein im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigendes sittenwidriges Verhalten. Das von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehende und widerspruchsfreie Gutachten des unzweifelhaft sachkundigen Sachverständigen B. widerlege die Darstellung des Schuldners, die Mängel seien ohne eine Komplettrenovierung des gesamten Hauses nicht zu beheben und die im Teilurteil vorgesehene Ausbesserung sei nicht möglich, weil insb. beim Einbau der Fenster die ganze Wand zusammenfallen würde. Die vom Schuldner behauptete Weigerung der Gläubiger, die diesen angebotenen Arbeiten im Badezimmer durchführen zu lassen, sei zudem nicht treuwidrig gewesen; denn der Schuldner habe nach seinem eigenen Vorbringen dort nicht nur das Fenster erneuern, sondern auch weitere Arbeiten durchführen wollen, wobei nicht ersichtlich sei, dass die Gläubiger diese dulden müssten, und eine Aufklärung dieser Frage im Vollstreckungsverfahren nicht in Betracht komme. Entgegen der Darstellung des Schuldners hätten die Gläubiger nach dem Teilurteil auch nicht an den auszuführenden Renovierungsarbeiten mitzuwirken.
2. Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen haben keinen Erfolg. Die Einwände des Schuldners beruhen auf dessen Einschätzung, die Erfüllung der titulierten Ansprüche sei für ihn unzumutbar oder könne nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Für die Berücksichtigung eines solchen Vorbringens ist im Vollstreckungsverfahren kein Raum.
a) Der IXa-Zivilsenat hat allerdings den Einwand des Schuldners, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zugelassen (BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 32/04, MDR 2005, 351 = BGHReport 2005, 195 m. Anm. Schuschke = NJW 2005, 367 [369]; zustimmend Becker-Eberhardt, LMK 2005, 31 und Brehm, WuB VI D § 767 ZPO 1.05; abl. Schuschke, BGH Report 2005, 197 f.). Er hat sich hierbei namentlich darauf gestützt, dass schon der Wortlaut des § 887 ZPO dafür spreche, die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung als tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Ermächtigungsbeschlusses anzusehen. Auch sei der Gesetzgeber bei der Neufassung der Kostenvorschrift des § 891 S. 3 ZPO mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle v. 17.12.1997 von der Erheblichkeit des Erfüllungseinwands ausgegangen. Die Prüfung dieses Einwands im Ermächtigungsverfahren nach § 887 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage könne zudem prozessökonomisch sinnvoll sein. Das Vollstreckungsverfahren werde auch nicht beschleunigt, wenn man den Schuldner auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage verweise. Sinnvoll sei die Zuständigkeit des Prozessgerichts als Vollstreckungsgericht insb. dann, wenn es um die von diesem auf Grund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits am ehesten zu entscheidende Frage gehe, ob eine vom Schuldner unstreitig vorgenommene Handlung dasjenige sei, was der Titel ihm gebiete.
b) Diese Gründe gelten nicht für den Fall, dass sich der Schuldner darauf beruft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen. Über solche Einwendungen hat das Vollstreckungsgericht nicht zu befinden. Für den Fall, dass der Schuldner für seine den titulierten Anspruch betreffenden Einwendungen nach dem gem. § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt entstandene Gründe anführen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Einwendungen erst nachträglich entstanden sind (BGHZ 34, 274 [281]; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rz. 44; Münch, NJW 1991, 795 [796]).
IV. Nach allem erweist sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners als im Ergebnis unbegründet. Sie ist daher mit der im Hinblick auf die Zerstörung des Hauses, die die Erfüllung der titulierten Ansprüche unmöglich gemacht hat, gebotenen Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1392708 |
BGHR 2005, 1490 |
BauR 2005, 1666 |
NJW-RR 2006, 202 |
JurBüro 2005, 668 |
NZM 2005, 678 |
WM 2005, 1953 |
ZAP 2005, 1066 |
InVo 2005, 417 |
MDR 2005, 1314 |
WuM 2005, 528 |
Info M 2006, 42 |
MietRB 2005, 284 |
MK 2005, 188 |