Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 04.12.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte H. wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Bode, Otten, Rothfuß, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557679

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