Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 16.05.2013; Aktenzeichen 2 UF 351/13) |
AG Fürstenfeldbruck (Entscheidung vom 09.01.2013; Aktenzeichen 4 F 854/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 16.5.2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 600 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung im Hinblick auf möglichen Trennungsunterhalt.
Rz. 2
Das AG hat den Antragsgegner durch Versäumnisbeschluss verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und die Auskunft zu belegen, und diese Verpflichtung nach Einspruch des Antragsgegners aufrechterhalten. Das OLG hat die Beschwerde des Antragsgegners wegen nicht ausreichenden Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Rz. 3
Die gem. §§ 117 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Rz. 4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH v. 23.5.2012 - XII ZB 594/11 - FamFR 2012, 353; v. 12.10.2011 - XII ZB 127/11, FamRZ 2011, 1929 Rz. 8 m.w.N.).
Rz. 5
2. Das OLG hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rz. 6
a) Das OLG hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstands richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Da die Auskunft ohne Unterstützung eines Dritten möglich sei, sei die Beschwer anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Auskunftspflichtigen zu schätzen. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei nicht dargelegt. Das OLG hat näher begründet, dass der erforderliche Arbeitsaufwand (höchstens sechs Arbeitsstunden) wie auch Kosten aufgrund der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen keinen 600 EUR übersteigenden Wert ergeben.
Rz. 7
b) Dass aufgrund der Berufsunfähigkeit des Antragsgegners als Arzt die Notwendigkeit der Heranziehung eines sachkundigen Dritten notwendig sei, hat das OLG zu Recht nicht angenommen. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde stellt sich die angefochtene Entscheidung nicht als verfahrensfehlerhaft dar. Dass der Antragsgegner den Auskunftsanspruch als erfüllt ansieht, ist für den Wert des Beschwerdegegenstands - wie das OLG zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht beachtlich. Dass der Antragsgegner darauf angewiesen ist, die Buchführung und Steuerbearbeitung von Dritten erledigen zu lassen, besagt noch nicht, dass er zur Auskunftserteilung nicht auf vorhandene Unterlagen zurückgreifen kann und selbst für eine geordnete Auskunft der Hilfe bedarf. Die Notwendigkeit von Reisekosten ist ebenfalls nicht dargetan.
Fundstellen