Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für eine auf künftige Rentenleistungen gerichtete Insolvenzsicherungsklage ist, auch wenn sie ein früheres Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person erhoben hat, auf den dreifachen Jahresbetrag festzusetzen.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Köln |
OLG Köln |
Tenor
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf
DM 188.496
festgesetzt.
§ 7 BetrAVG gewährt aus sozialen Gründen Versorgungsberechtigten einen Anspruch besonderer Art für den Fall, daß von dem unmittelbar Verpflichteten wegen dessen Insolvenz keine Befriedigung zu erlangen ist. Da dieser Schutz nicht nur Arbeitnehmern, sondern im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entsprechend auch anderen Versorgungsberechtigten zugute kommen soll, hält es der Senat für angezeigt, auf Insolvenzsicherungsansprüche von Mitgliedern des Vertretungsorgans einer juristischen Person – anders als auf deren Versorgungsansprüche gegen den früheren Dienstherrn selbst (vgl. Beschl. d. Sen. v. 15.6.78 – II ZR 120/77, LM GKG 1975 § 17 Nr. 1 = WM 1978, 1106) – § 17 Abs. 3 GKG ebenfalls entsprechend anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein im Einzelfall als begründet erweist oder nicht.
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann
Fundstellen
Haufe-Index 1237623 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1980, 780 |
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