Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten M., das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. G. zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch.
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil der in Moskau lebende Zeuge unerreichbar sei. Zur Begründung hebt es neben einem Hinweis auf die zu erwartende Dauer für die Zustellung einer Ladung auf dem diplomatischen Geschäftsweg von in der Regel über einem Jahr vor allem darauf ab, daß ein entsprechendes Ersuchen von der Bundesregierung an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der russischen Föderation nicht weitergegeben werde.
Dem liegt nach dem angeführten Beschluß zugrunde, daß nach der Anklage und dem Verfahrensstand zur Zeit des Beschlusses es G. war, der auf Veranlassung des Angeklagten M. die tödlichen Schüsse auf A. S. abgegeben haben soll, um danach umgehend nach Moskau zurückzukehren. Wegen dieses Tatvorwurfs richtete die Staatsanwaltschaft Karlsruhe im Jahre 1998 ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden der russischen Föderation, D. G. als Beschuldigten zu vernehmen.
Damit würde G. in Rußland die Todesstrafe drohen. Nach dem Strafgesetzbuch der russischen Föderation ist bei Mord die Todesstrafe möglich. Die russischen Behörden würden durch ein Rechtshilfeersuchen Kenntnis davon erhalten, daß die deutschen Ermittlungsbehörden D. G. als Täter des angeklagten Mordes ansehen. Somit könnten die russischen Behörden gegen D. G. ein Strafverfahren wegen Mordes führen. Die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe gegen ihn wäre damit möglich.
Art. 102 des Grundgesetzes (Abschaffung der Todesstrafe) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben) beschränkt den internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen dahingehend, daß deutsche Ermittlungsergebnisse für ein ausländisches Strafverfahren nur zur Verfügung gestellt werden können, wenn gewährleistet wird, daß diese Ermittlungsergebnisse nicht zum Zweck der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe verwertet werden (so auch mit weiteren Nachweisen zum Streitstand Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. IRG § 8 Rdn. 26 sowie § 59 Rdn. 21 f.). Diese Beschränkung muß auch beachtet werden, wenn – wie vorliegend – ausländische Strafverfolgungsbehörden durch deutsche Rechtshilfeersuchen und deren Ausführung in die Lage versetzt würden, eigene Strafverfahren wegen Straftaten einzuleiten, die dort mit der Todesstrafe bedroht sind. Die russische Föderation hat das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 zwar am 16. April 1997 gezeichnet, jedoch bis heute nicht ratifiziert (vgl. hierzu „A. Pristavkin, A vast place of execution – the eath penalty in Russia” in: The Death Penalty Abolition in Europe, Council of Europe Publishing, Strasbourg, 1999, 129 ff.). Die Ratifikation durch Deutschland erfolgte am 5. Juli 1989.
Das Bundesministerium der Justiz machte deshalb die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens auf Vernehmung des D. G. davon abhängig, daß die russische Föderation zusichert, daß die Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen in einem etwaigen russischen Strafverfahren gegen D. G. nicht zum Zweck der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verwertet werden.
Mit Verbalnoten vom 28. Februar 1998 und vom 13. August 1998 bat deshalb die deutsche Botschaft in Moskau das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der russischen Föderation um die Zusicherung, daß etwaige Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeersuchen und die in dessen Ausführung erlangten Ermittlungsergebnisse in einem russischen Strafverfahren gegen D. G. nicht zum Zweck der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verwertet werden. Eine solche Zusicherung hat die russische Föderation jedoch nicht gegeben.
Die Revision hält diese Begründung für fehlerhaft. Das Landgericht habe übersehen, daß das – bisher nicht weitergeleitete – Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe auf Vernehmung des D. G. als Beschuldigten gerichtet war. Im Zusammenhang mit dem Beweisantrag sei es aber um eine Ladung als Zeuge gegangen. Nach Muster 31 der Anlage zu den RiVASt wäre dazu nur auszuführen gewesen, daß beim Landgericht Karlsruhe ein Strafverfahren gegen die Angeklagten M. und J. anhängig sei. Der gegen den Zeugen selbst bestehende Verdacht hätte nicht erwähnt werden müssen.
Es ist aber schon zweifelhaft, ob dieses Vorbringen so zutrifft. Nach dem erwähnten Muster für ein Zustellungsersuchen ist darin eine kurze Schilderung des Sachverhalts mitzuteilen; da es G. war, der den Mord eigenhändig ausgeführt haben soll, wäre seine Benennung nicht zu vermeiden. Ob im Rechtshilfeverkehr mit der russischen Föderation insoweit eine Ausnahme in Frage gekommen wäre (vgl. Fußnote 1 zu Muster Nr. 31 im Anhang RiVASt), kann dahinstehen. Denn bei der gegebenen Verfahrenslage wäre G. einer Ladung als Zeuge allenfalls gefolgt, wenn ihm zugleich sicheres Geleit gemäß § 295 StPO gewährt worden wäre. Das sichere Geleit wird durch Beschluß (Geleitbrief) erteilt. Der Beschluß bezeichnet die Straftat, für die das Geleit erteilt wird, unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale (vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO 24. Aufl. § 295 Rdn. 13). Es wäre daher jedenfalls unter diesem Aspekt unumgänglich gewesen, den gegen G. bestehenden Tatvorwurf anzuführen. Im Ergebnis wäre die Lage daher nicht anders als hinsichtlich des Rechtshilfeersuchens um eine Beschuldigtenvernehmung gewesen: Den Behörden der russischen Föderation wäre in jedem Falle bekannt geworden, daß gegen G. der Vorwurf des Mordes erhoben wird.
Unterschriften
Schäfer, Maul, Granderath, Herr RiBGH Dr. Brüning ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer, Schomburg
Fundstellen
Haufe-Index 540057 |
NStZ 1999, 634 |