Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.12.2003) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt B., nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 18. Dezember 2003 wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt (Bd. III Bl. 400 d.A.), so daß sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 S. 1 Rechtsmittelverzicht 5).
Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist auch ein durch Kopfnicken erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, wenn das zustimmende Nicken als ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. BGH NStZ 2002, 496). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 20 mit Hinweis auf OLG Hamm, Wistra 2003, 440 geht fehl. Dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall lag – im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt – zugrunde, dass zunächst der Protokollvermerk nicht eindeutig war und die Frage des Rechtsmittelverzichts unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahmen der Prozeßbeteiligten vom Revisionsgericht zu beurteilen war. Dabei konnten andere Deutungsmöglichkeiten als ein ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch das Kopfnicken des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dass der Angeklagte im vorliegenden Fall das Urteil durch sein Nicken gar nicht annehmen wollte, trägt die Revision nicht vor. Sie meint, dass bloßes Nicken unabhängig von seiner Bedeutung im Verhandlungskontext in keinem Fall als wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten angesehen werden könne.
Dementgegen ist für die Beurteilung des Erklärungsinhalts des Kopf- nickens des Angeklagten der Kontext des Verhandlungsablaufs maßgebend (BGH a.a.O.). Dazu ergibt vorliegend das Sitzungsprotokoll, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger jeder für sich auf Rechtsmittel verzichtet und den Protokolleintrag nach Verlesen genehmigt haben (Bd. III, Bl. 400 d.A.). Hinzu kommt, dass sowohl die Verfahrenslage als auch die Anträge der Verfahrensbeteiligten darauf hindeuten, dass der Rechtsmittelverzicht dem Willen des Angeklagten und seines Verteidigers entsprach. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe durch eine Verteidigererklärung eingestanden (Bd. III, Bl. 392 d.A.). Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbart, dass der Angeklagte bei einem Geständnis keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und 11 Monate zu erwarten habe (Bd. III, Bl. 394 d.A.). Das Urteil entsprach letztlich in der Gesamtsumme der beiden Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und einem Jahr und 11 Monaten auch dem Antrag des Verteidigers.
Diese Vorgänge, die die Revision entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO verschweigt, lassen keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit auch der Erklärung des Angeklagten offen. Die Frage, ob der Angeklagte tatsächlich der von seinem Verteidiger abgegebenen Erklärung lediglich durch Kopfnicken zugestimmt hat, bedarf danach keiner weiteren Aufklärung.
Bei dieser Sachlage ist für die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kein Raum (BGH NStZ 1997, 611f.).”
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 5. Juli 2004 lag dem Senat vor.
Unterschriften
Nack, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf
Fundstellen
Haufe-Index 2557528 |
NStZ 2005, 47 |
DAR 2005, 254 |