Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verneinung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB unterliegt zwar erheblichen Bedenken. Gleichwohl besteht insoweit kein Anlaß für ein Eingreifen des Revisionsgerichts auf die Sachrüge des Angeklagten, der hierzu selbst keine Einwendungen erhoben hat. Nach den wiederholten Fehlschlägen mit dem Angeklagten im Zusammenhang mit § 35 BtMG liegt die für eine Maßregel nach § 64 StGB geforderte konkrete Erfolgsaussicht gänzlich fern.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum
Fundstellen
Dokument-Index HI2558311 |
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