Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 05.10.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Oktober 2016 hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung insoweit aufgehoben, als darin eine Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren, zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Neben- und Adhäsionsklägerin I. M. K. ausgesprochen worden ist.
Von einer Entscheidung über diesen Teil des Entschädigungsantrags der Neben- und Adhäsionsklägerin wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Jedoch wird der Adhäsionsausspruch im verbleibenden Umfang (Grundurteil bzgl. Schmerzensgeld) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Neben- und Adhäsionsklägerin abgesehen wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Rz. 2
Die Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhebt, hat nur im Adhäsionsausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 3
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2017 im Einzelnen ausgeführt hat, genügt die Anklage den Anforderungen des § 200 StPO. Auch die Verfahrensrügen greifen aus den dort genannten Gründen nicht durch.
Rz. 4
2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Insbesondere hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 5
3. Hingegen kann der Adhäsionsausspruch nur teilweise bestehen bleiben.
Rz. 6
a) Zum einen begegnet der Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt nach der auch für das Adhäsionsverfahren geltenden Rechtsprechung der Zivilgerichte voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 – 4 StR 222/03; ebenso BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13, insoweit nicht veröffentlicht). Gemessen daran sind den Urteilsgründen die Voraussetzungen für einen Feststellungsanspruch nicht zu entnehmen. Die Annahme eines für diesen Ausspruch erforderlichen Dauer- oder Folgeschadens ist – insbesondere mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen als Folge der Missbrauchshandlungen – im angefochtenen Urteil an keiner Stelle belegt und versteht sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht von selbst. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 aaO).
Rz. 7
b) Zum anderen bedarf der Adhäsionsausspruch der Ergänzung, soweit das Landgericht dem von der Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat. Insoweit ist, da ein Leistungsurteil begehrt wurde, das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich zu tenorieren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 5 StR 117/17 mwN).
Rz. 8
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels des Angeklagten nicht in Betracht.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 11128234 |
NStZ-RR 2019, 268 |