Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 26.03.2021; Aktenzeichen 9 KLs 103 Js 141807/19 (2)) |
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. März 2021 im Einziehungsausspruch
- in den Fällen 1 und 6 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zum Wert der erlangten Taterträge aufgehoben;
- hinsichtlich der weiteren Taterträge in Höhe von insgesamt 144.700 Euro dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldnerin angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 332.911,76 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rz. 2
1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Rz. 3
2. Dagegen hält die Einziehungsentscheidung nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus:
„Die Bestimmung des Einziehungsbetrags in den Fällen 1 und 6 ist fehlerhaft. Die Strafkammer hat den Wert des von der Angeklagten erlangten Goldes zum Urteilszeitpunkt zu Grunde gelegt (UA S. 44, 65 f.). Für die Bestimmung des Werts von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung eingetreten sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – 5 StR 291/20 –, Rn. 12; BT-Drs. 18/9525, S. 67). […]
Im Übrigen hat die Strafkammer es unterlassen, die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten auszusprechen. Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, haften als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18 –, Rn. 16 m.w.N.).”
Rz. 4
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2021 – 1 StR 338/20 Rn. 5 mwN).
Unterschriften
Raum, Jäger, Bellay, Hohoff, Leplow
Fundstellen
Dokument-Index HI14809082 |