Leitsatz (amtlich)
a) Endet die Ehezeit vor dem 31. Dezember 1991, ist bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem 1. Januar 1992 die Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen, die sich nach den Vorschriften des neuen Rentenrechts ergibt. Dabei sind die Entgeltpunkte für das Jahr des Ehezeitendes und das vorausgehende Jahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgeltes und, soweit ein solches für die Jahre vor 1991 nicht bestimmt worden ist, auf der Grundlage der bekanntgemachten endgültigen Durchschnittsentgelte zu errechnen.
b) Für die Umrechnung eines nicht volldynamischen Anrechts in eine vergleichbare Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab dem 1. Januar 1992 in Fällen mit einem Ehezeitende vor dem 31. Dezember 1991 Rechengrößen heranzuziehen, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind. Die bis zum 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mitgeteilten, nach bisherigem Rentenrecht ermittelten Rechengrößen finden keine Anwendung mehr.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; SGB VI § 69 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 187 Abs. 2-3, 5, § 300
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.03.1991) |
AG Duisburg |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.354,80 DM.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsteller) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) für die Ehefrau (Antragsgegnerin) auf ihrem Rentenkonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) monatliche Anwartschaften in Höhe von 190,05 DM begründet werden, ferner zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) solche in Höhe von monatlich 20,65 DM. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 354,08 DM und bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main in Höhe von monatlich 26,70 DM (dynamisiert 6,10 DM) auf selten des Ehemannes ein monatliches Versorgungsanrecht bei der VBL in Höhe von 302,43 DM (dynamisiert 47,39 DM) sowie ein solches bei der LÄK gegenüberstehen, welches das Gericht auf der Grundlage des Deckungskapitals (einschließlich desjenigen für die Hinterbliebenenversorgung) in einen dynamischen Wert von 734,17 DM umgerechnet hat. Die statischen Höherversicherungsanteile der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1,02 DM hat es wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die LÄK Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei auf der Grundlage des Barwerts zu dynamisieren und belaufe sich lediglich auf einen Monatsbetrag von 508,37 DM.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung der Beschwerde gefolgt und hat das zu Lasten der LÄK angeordnete Quasisplitting auf einen Monatsbetrag von 77,15 DM (Hälfte der Differenz zwischen 508,37 DM und 354,08 DM) reduziert.
Mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Umwertung der Anrechte bei der LÄK auf der Grundlage des Barwerts im Ansatz zutreffend. Bereits in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 1987 (IVb ZB 155/84 – FamRZ 1987, 361, 362) und vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 – FamRZ 1989, 951, 952) hat der Senat gebilligt, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Barwerts gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und nicht des Deckungskapitals (Nr. 1 der Vorschrift) ermittelt wird. In seinem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 77/90 – FamRZ 1992, 165) hat er seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung und ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Die von der Ehefrau erstrebte Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals einschließlich des für die Hinterbliebenenversorgung bestimmten Anteils würde zu einer erheblichen Überbewertung des Anrechts des Ehemannes bei der LÄK führen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 a.a.O.).
2. Bedenken bestehen dagegen gegen die Umwertung der Ärzteversorgung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Heranziehung der alten Rechengrößen, nachdem das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (Rentenreformgesetz – RRG 1992 – BGBl. I S. 2261) zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist und Veränderungen bei der als Vergleichsgröße dienenden gesetzlichen Rente mit sich gebracht hat.
Das Oberlandesgericht hat – aus der Sicht seines Entscheidungszeitpunktes zutreffend – die Dynamisierung mit Hilfe der Faktoren der Barwertverordnung und der bisherigen Rechengrößen für die Umrechnung nicht volldynamischer Versorgungsanrechte in dynamische Werte vorgenommen (zuletzt bekanntgemacht im BAnz Nr. 233 vom 15. Dezember 1990, geändert durch Bekanntmachung vom 22. März 1991 in BAnz Nr. 66 vom 9. April 1991 und ergänzt am 10. Juni 1991 in BAnz Nr. 108 vom 15. Juni 1991). Die Ermittlung des Barwerts der teildynamischen Versorgung ist bedenkenfrei, da die Barwertverordnung hinsichtlich ihrer Faktoren unverändert geblieben ist (vgl. Art. 61 RRG 1992 BGBl. a.a.O. S. 2388). Sie ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Streitig ist aber, ob die bisherigen Rechengrößen zur Umrechnung des Barwerts in eine Regelaltersrente in den Fällen, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, auch noch nach Inkrafttreten des RRG 1992 herangezogen werden können.
Eine Ansicht stellt unter Berufung auf das Stichtagsprinzip des § 1587 Abs. 2 BGB für den Rechenvorgang in Übergangsfällen weiterhin auf die bisherigen, auf der Grundlage der alten rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beitragsbemessung anhand von Durchschnittsentgelten und Beitragssatz ermittelten Rechengrößen ab (OLG München 4. Zivilsenat FamRZ 1992, 957; Klattenhoff FamRZ 1992, 896, 897; ders. in FuR 1992, 233 ff.). Die überwiegende Meinung weist demgegenüber darauf hin, daß das neue Rentenrecht mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch die noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte erfasse. Daher sei nicht nur die gesetzliche Rente selbst neu zu berechnen. Auch bei der Umwertung von nicht dynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung seien neue Rechengrößen zugrunde zu legen, die diesen abweichenden Bemessungsgrundlagen entsprechen (OLG Celle FamRZ 1992, 959; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1080; OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 1192; OLG Koblenz Beschluß vom 14. Juli 1992 – 11 UF 379/92; Soergel/Schmeiduch BGB 12. Aufl. Ergbd. § 1587 b Rdn. 336 a; Bergner NJW 1992, 479, 490; Glockner FamRZ 1992, 149 ff.; Kemnade FamRZ 1992, 151 f.; 331; Sander/Venzke DAngVers 1992, 91 ff.; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis 2. Aufl. S. 426 ff.). Sie wendet daher selbständig ermittelte Hilfsrechengrößen an (vgl. Zusammenstellung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in FamRZ 1992, 282; Bergner, Glockner, Sander/Venzke jeweils a.a.O.).
Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Denn das umzurechnende Versorgungsanrecht kann nicht nach anderen Bemessungsgrundlagen errechnet werden als die innerhalb des Wertausgleichs als Vergleichsgröße herangezogene gesetzliche Rente.
a) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den fraglichen Sachverhalt erfaßt, auch wenn die Rechtsänderung erst nach dem Ehezeitende eingetreten ist (BGHZ 90, 52 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 – IVb ZB 67/83 FamRZ 1984, 992; vom 13. März 1985 – IVb ZB 169/82 FamRZ 1985, 688; vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 728/81 FamRZ 1986, 447). Das ist nunmehr auch nach Einführung des neuen Rentenrechts nach dem RRG 1992 der Fall.
aa) Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI gelten die neuen Bestimmungen des SGB VI grundsätzlich auch für Sachverhalte und Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1992 bestanden haben, ergreifen also rückwirkend die bisher entstandenen Rentenanwartschaften. Gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI gilt neues Recht ferner dann, wenn eine schon vor dem 1. Januar 1992 laufende Rente neu festzustellen ist, z.B. wegen des Eintritts eines neuen Versicherungsfalls (etwa Alter statt Erwerbsunfähigkeit). Dabei werden jetzt statt Werteinheiten Entgeltpunkte ermittelt (§ 307 SGB VI). § 306 Abs. 1 SGB VI stellt lediglich klar, daß eine Rechtsänderung für sich allein noch kein Neufeststellungsgrund ist. Altes Recht bleibt nur für laufende, nicht neu festzustellende Renten (§ 300 Abs. 3 SGB VI) und für Ansprüche anwendbar, die bis zum 31. März 1992 geltend gemacht worden sind (§ 300 Abs. 2 SGB VI; vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 206 und 11/5490 S. 177; Lueg/von Maydell/Ruland, Gemeinschaftskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI § 300 Rdn. 5 ff.; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 300 Rdn. 3 ff.; Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr, Kommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI § 300 Rdnrn. 12, 16; Ruland/Michaelis, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung Kapitel 24 Rdn. 12 ff; Borth a.a.O. S. 102). § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verweist in seiner neuen Fassung für Zwecke des Versorgungsausgleichs auf die jetzt geltende Rentenberechnung. Maßgebend ist die Rente, die sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe (§§ 63, 66, 70, 124 Abs. 2 SGB VI). In gleicher Weise nimmt § 1587 a Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB auf die Regelaltersrente nach neuem Rentenrecht Bezug. Das bedeutet für die Ermittlung gesetzlicher Rentenanwartschaften, daß bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 1992 auch in Fällen mit einem davorliegenden Ehezeitende und in Abänderungsfällen das neue Recht anzuwenden ist. Rentenauskünfte auf der Grundlage des alten Rechts können daher nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen, da sie zu abweichenden Bewertungen führen können (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 11. März 1992 – XII ZB 172/90 – FamRZ 1992, 790, 791). Das liegt unter anderem an folgendem:
bb) Nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bestimmung des § 32 AVG richteten sich die für die Rentenhöhe maßgebenden Werteinheiten nach dem jeweiligen Verhältnis des der Beitragsbemessung zugrunde liegenden individualentgelts des Versicherten zu dem (tatsächlichen) Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Jahr. Diesen Grundsatz haben die §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 161 SGB VI auch nach Umstellung von Werteinheiten auf Entgeltpunkte beibehalten: Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (= Individualentgelt) durch das Durchschnittsentgelt desselben Kalenderjahres geteilt wird. Dabei wird zum Ende eines jeden Jahres das tatsächliche Durchschnittsentgelt für das vergangene Jahr durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Für das Jahr des Rentenbeginns und das vorausgehende Jahr, für das das tatsächliche Durchschnittsentgelt noch nicht festgestellt ist, ergibt sich nunmehr ein Unterschied zum alten Recht:
Vor 1992 wurden die Werteinheiten für diese beiden Jahre auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittsentgelts des Vorvorjahres ermittelt, da ein aktuelleres Durchschnittsentgelt noch nicht bekannt war (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe d AVG). Dadurch ergaben sich für die letzten beiden Versicherungsjahre in der Regel mehr Werteinheiten, da die Individualentgelte zu Durchschnittsentgelten ins Verhältnis gesetzt wurden, die im allgemeinen niedriger waren als es der tatsächlichen Entwicklung entsprach. Auf die für den Versorgungsausgleich zu ermittelnde Rentenanwartschaft wirkte sich dies insofern aus, als an die Stelle des Jahres des Rentenbeginns dasjenige des fiktiven Versicherungsfalles des Ehezeitendes trat (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 6/87 – FamRZ 1991, 173).
Ab 1992 wird dagegen gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das vorausgehende Jahr ein vorläufiges Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt, welches durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bestimmt wird. Diese Bestimmung erfolgt, indem zum Ende eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr das (tatsächliche) Durchschnittsentgelt des vergangenen Jahres um den doppelten Vomhundertsatz erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Jahres höher ist als dasjenige des vorvergangenen Jahres. Damit wird eine realitätsnähere, den aktuellen Durchschnittsentgelten besser entsprechende Bewertung der Entgeltpunkte erreicht als es nach dem früher verwendeten Vorvorjahresentgelt der Fall war. Infolge des vergleichweise höheren vorläufigen Durchschnittsentgelts ergeben sich nunmehr weniger Entgeltpunkte. Entsprechend ist auch im Versorgungsausgleich zur Ermittlung der Entgeltpunkte für das dem Jahr des Rentenbeginns gleichgestellte Jahr des Ehezeitendes und das Vorjahr anstelle des früheren Vorvorjahresentgeltes nunmehr das vorläufige Durchschnittsentgelt i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zugrunde zu legen (OLG Saarbrücken a.a.O.). Kommt eine Beitragszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs in Betracht, wird ebenfalls das vorläufige Durchschnittsentgelt herangezogen. Gemäß § 187 Abs. 2 und 3 SGB VI ist die Rentenanwartschaft zunächst in Entgeltpunkte umzurechnen, indem ihr Monatsbetrag durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende geteilt wird. Für je einen Entgeltpunkt ist sodann der Beitrag zu zahlen, der sich bei Anwendung des zum Ehezeitende geltenden Beitragssatzes auf das vorläufige Durchschnittsentgelt ergibt.
cc) Der Gesetzgeber hat allerdings ein vorläufiges Durchschnittsentgelt erst ab dem Jahre 1991 bestimmt (§ 1 Abs. 3 SVRgrV). Das ist indes unschädlich. Bis einschließlich 1990 liegen die endgültigen Durchschnittsentgelte vor. Diese können in Abweichung vom Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Übergangsfällen mit einem Ehezeitende vor 1992 für die Berechnung der Rentenanwartschaft herangezogen werden (überwiegende Ansicht, vgl. OLG Celle a.a.O.; Soergel/Schmeiduch a.a.O. Rdn. 336 a, 346 d; Kemnade; Glockner; Sander/Venzke, jeweils a.a.O.; Borth a.a.O. S. 426 ff.; insoweit auch die Vertreter der Gegenmeinung: OLG München 4. Zivilsenat FamRZ 1992, 1191; Klattenhoff a.a.O. S. 897; weitergehend für eine generelle Berücksichtigung der bekannten endgültigen Durchschnittsentgelte: Kasseler Kommentar a.a.O. § 70 Rdn. 10). Denn die Einführung des realitätsnäheren vorläufigen Durchschnittsentgeltes hat den Zweck, die auf die beiden letzten Versicherungsjahre entfallenden Entgeltpunkte wirklichkeitsgerechter zu ermitteln (BT-Drucks. 11/4124 S. 170). Daher bedarf es hier weder eines Rückgriffs auf die nicht aktuellen Vorvorjahresentgelte noch auf analog § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI berechnete vorläufige Durchschnittsentgelte (vgl. die Alternativberechnung bei Bergner a.a.O. S. 490), wenn endgültige Werte feststehen.
b) Die bisherigen bis 1991 jährlich bekanntgemachten Rechengrößen zur Umrechnung von Werteinheiten in Rentenanwartschaften, Werteinheiten in Beiträge (und jeweils umgekehrt) sowie von Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Werteinheiten beruhten auf den jeweiligen, für das Ehezeitende geltenden Durchschnittsentgelten des Vorvorjahres und dem jeweiligen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind insoweit zusammengefaßte Faktoren der alten Rentenformel, um den Berechnungsweg zu verkürzen. Auf dieser Basis wurden mit geringeren Beiträgen mehr Werteinheiten erworben. Hundert Werteinheiten kosteten bis einschließlich März 1991 einen Beitrag in Höhe von 18,7 %, ab dann 17,7 % des Durchschnittsentgelts des Vorvorjahres (vgl. § 83 b Abs. 1 Satz 2 AVG). Gemäß § 187 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2, § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist nunmehr für einen Entgeltpunkt (= 100 Werteinheiten) der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das entsprechende (höhere) vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Daraus folgt, daß die Umstellung auf andere Bemessungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine andere Bewertung der nicht dynamischen Anrechte gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB nach sich zieht. Denn nach dieser Vorschrift, die an die neue Rentenberechnung angepaßt wurde, ist bei der Umrechnung diejenige Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn der ehezeitlich erworbene Barwert als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt würde. Dabei werden aus dem Barwert Entgeltpunkte ermittelt, deren Höhe von dem zum Ehezeitende geltenden Durchschnittsentgelt und dem Beitragssatz abhängt. Darauf beruhen auch die nunmehr für die Zeit ab 1992 vom Bundesminister für Arbeit in § 4 Nr. 1 SVRgrV mitgeteilten Rechengrößen (8.122,3530 für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge/Barwerte/Deckungskapital oder ähnliches; 0,0001231170 für den umgekehrten Rechenvorgang).
c) Für die Jahre vor 1992 wurden jedoch keine Rechengrößen mitgeteilt. Das bedeutet indes nicht, daß in Übergangsfällen mit einem Ehezeitende vor 1992, vor allem aber in allen künftigen Abänderungsfällen nach § 10 a VAHRG, in denen dieselbe Problematik entsteht, weiterhin mit den alten, auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts des Vorvorjahres ermittelten Rechengrößen gerechnet werden muß. Dies stünde im Widerspruch zu der Regelung des § 300 Abs. 1 SGB VI und zu dem oben genannten Grundsatz, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den fraglichen Sachverhalt erfaßt. Da die gesetzliche Rente in Fällen mit einem Ehezeitende vor 1992 nach den neuen Rentenbemessungsgrundlagen zu berechnen ist, muß sich auch die Umwertung nicht dynamischer Anrechte in den Vergleichswert der gesetzlichen Rente dem neuen System anpassen. Es wäre widersprüchlich, einerseits bei der Berechnung der gesetzlichen Rentenanwartschaft das endgültige Durchschnittsentgelt (bzw. für das Jahr 1991 das – immer noch realitätsnähere – vorläufige Durchschnittsentgelt) nach neuem Recht zugrunde zu legen, andererseits aber bei der Umwertung mit Faktoren zu rechnen, die sich aus dem Vorvorjahresentgelt nach altem Recht ableiten. Dadurch käme es auch zu Wertverschiebungen, die den Halbteilungsgrundsatz verletzen (vgl. Berechnungsbeispiele bei OLG Celle a.a.O.; Glockner a.a.O. S. 151).
d) Die Gegenansicht meint unter Hinweis auf das Stichtagsprinzip des § 1587 Abs. 2 BGB, bei der Umwertung nicht dynamischer Anrechte handele es sich nicht um die Bewertung von auszugleichenden Versorgungsanrechten mit einem künftigen, noch Ungewissen Rentenbeginn, sondern um einen einmaligen, auf die Verhältnisse am Ehezeitende abstellenden und von der weiteren Entwicklung des Rentenrechts unabhängigen Rechenvorgang, der feste Bezugsgrößen verlange. Dem kann nicht gefolgt werden:
Zwar wirken Veränderungen des Rentenrechts nicht unmittelbar auf Bestand und Höhe eines anderen, nicht rentenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Versorgungsanrechts ein. Da aber die gesetzliche Rente als Vergleichsgröße gemäß § 1587 a Abs. 3 und Abs. 4 BGB bei der Bewertung dieses Anrechts zum Zwecke der Saldierung und ggf. des Ausgleichs durch Beitragszahlung herangezogen wird, müssen sich rückwirkende Änderungen der dieser Vergleichsgröße eigenen Bemessungsgrundlagen auch auf das zu vergleichende Anrecht auswirken (so zutreffend OLG Celle a.a.O.). Andernfalls würde mit ungleichen Maßstäben gemessen. Der Vergleich von verschieden gearteten Versorgungsanrechten verlangt nicht feste, bestehenbleibende Bezugsgrößen, sondern gleichwertige. Sie können daher veränderlich sein. Voraussetzung ist nur, daß sie sich auf den gleichen Zeitpunkt beziehen und daß ihre Veränderlichkeit bei beiden Versorgungsanrechten in gleicher Weise berücksichtigt wird. Daß nachehezeitliche Änderungen des Beitragssatzes, der wie das Durchschnittsentgelt ebenfalls eine Bestimmungsgröße der Umrechnungsfaktoren ist, nur für die Zukunft wirken und daher das Umwertungsergebnis nicht beeinflussen, ist kein Argument dafür, daß Gleiches auch für das vorläufige Durchschnittsentgelt gelten muß und es in Fällen mit einem Ehezeitende vor 1992 bei den alten, auf der Grundlage der Vorvorjahresentgelte errechneten Rechengrößen zu verbleiben hat (so aber Klattenhoff a.a.O. S. 898). Beides ist nämlich nicht vergleichbar. Bei der Umstellung der Bemessungsgrundlage des Vorvorjahresentgeltes auf diejenige des vorläufigen Durchschnittsentgeltes handelt es sich um eine Änderung des Bewertungssystems im Rahmen der Gesamtreform der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RRG 1992. Sie wirkt sich nach dem zeitlichen Geltungswillen des § 300 Abs. 1 SGB VI rückwirkend auf die Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften aus. Erhöhungen oder Senkungen des Beitragssatzes sind dagegen lediglich Ausfluß der jeweiligen, wirtschaftlichen Gesamtentwicklung und haben mit der Veränderung des Bewertungssystems nichts gemein.
Schließlich greift auch der Einwand nicht, bei der Umwertung nicht dynamischer Anrechte handele es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Tatbestand i.S.d. § 187 SGB VI, für den § 300 Abs. 1 SGB VI nicht gelte, so daß Neuregelungen nur für die Zukunft wirkten (zur Anwendung des § 300 Abs. 1 SGB VI auf versicherungs- und beitragsrechtliche Tatbestände vgl. allgem. Kasseler Kommentar § 300 Rdn. 4; Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr a.a.O. § 300 Rdn. 4). Zum einen kann die Umwertung eines Anrechts zum Zwecke der Saldierung mit einem beitragsrechtlichen Tatbestand i.S.d. Sozialversicherungsrechts nicht gleichgesetzt werden, selbst wenn sie zur Begründung einer Rente durch Beitragszahlung führt. Der § 83 b AVG ersetzende § 187 SGB VI enthält eine abschließende Sonderbestimmung für die Zwecke des Versorgungsausgleichs. Die dort geregelte Beitragszahlung ist weder der Zahlung von Pflicht- noch von freiwilligen Beiträgen gleichzusetzen. Durch sie werden Entgeltpunkte und Wartezeiten (§§ 52, 76 SGB VI), aber keine rentenrechtlichen Zeiten i.S.d. § 54 SGB VI erworben. Auf die Gesamtleistungsbewertung des § 71 SGB VI bei beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten wirkt sie sich nicht aus. Eine Beitragsbemessungsgrenze besteht nicht. Die Regelung des § 197 SGB VI über den Zeitpunkt der Wirksamkeit von Beitragszahlungen, die § 140 AVG ersetzt, ist auf die Beitragszahlung im Versorgungsausgleich nicht anwendbar (vgl. Grüner/Dalichau, Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI § 187 Anm. I). Aus § 187 Abs. 5 SGB VI, wonach bei rechtzeitiger Beitragszahlung nach rechtskräftigem Abschluß des Versorgungsausgleichsverfahrens die Beiträge als im Zeitpunkt des Ehezeitendes gezahlt gelten, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Rückbeziehung bedeutet nicht, daß die Bemessungsgrundlagen nach altem Recht maßgebend wären. Vielmehr können ab 1. Januar 1992 Beiträge nur nach dem Bewertungssystem des neuen Rechtes geleistet werden. Die Rückbeziehung auf das Ehezeitende bewirkt lediglich, daß der Höhe nach der zu diesem Zeitpunkt geltende Beitragssatz und das vorläufige Durchschnittsentgelt (bzw. für die Zeit bis einschließlich 1990 das endgültige Durchschnittsentgelt) festgehalten werden, damit sich eine längere Verfahrensdauer nicht zu Lasten der Parteien auswirkt. Für eine entsprechende Anwendung des § 300 Abs. 2 SGB VI ist hier kein Raum.
Zum anderen trifft der spezifisch sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, wonach versicherungs- und beitragsrechtliche Tatbestände nur für die Zukunft gelten sollen, auf die Lage im Versorgungsausgleich nicht zu. Er soll aus Gründen des Vertrauensschutzes z.B. verhindern, daß nach früherem Recht entrichtete Beiträge rückwirkend unwirksam werden, weil die versicherungsrechtlichen Vorschriften geändert werden (vgl. Kasseler Kommentar a.a.O.). Auch sollen nachträglich eingeführte Nachversicherungspflichten bestimmter Berufsgruppen (vgl. BSGE 25, 24 ff.) oder Beitragspflichten für früher beitragsfreie Arbeitnehmerbezüge (BSGE 51, 31) nur für die Zukunft gelten. Die Umwertung von nicht dynamischen Anrechten in einen Vergleichswert der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein abgeschlossener Vorgang und daher mit diesen Fällen nicht vergleichbar. Bereits vor Einführung der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG hat der Senat entschieden, daß auch nach Ehezeitende eingetretene gesetzliche Veränderungen zu berücksichtigen sind, wenn sie rückwirkend den Ehezeitanteil oder dessen Wert ändern (BGHZ 90, 52, 58 ff. und st.Rspr.). So waren z.B. die geänderten Tabellenwerte der Barwertverordnung in der Fassung vom 22. Mai 1984 auch anwendbar, wenn das Ehezeitende vor der Änderung lag und über den Versorgungsausgleich noch nicht abschließend entschieden war (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 FamRZ 1985, 1119, 1120). Das Stichtagsprinzip verfolgt nur den Zweck, die tatsächlichen Verhältnisse zum Ehezeitende festzuschreiben, um nachehezeitliche individuelle Änderungen auszuscheiden. Wie ein Anrecht dagegen zu bewerten ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Gesetzeslage, die auf das Anrecht unmittelbar oder mittelbar einwirkt. Dies gilt nach Einführung des § 10 a VAHRG erst recht. Daß dadurch möglicherweise eine Vielzahl von rechtskräftigen Entscheidungen abänderungsbedürftig wird, ist eine Konsequenz des § 10 a VAHRG, der den Halbteilungsgrundsatz ausgerichtet an realen Werten verwirklichen will. Gründe der Gleichbehandlung stehen dem nicht nur nicht entgegen, sondern sie fordern im Gegenteil eine an gleichen Bemessungsgrundlagen ausgerichtete Bewertung nicht dynamischer Versorgungsanrechte.
e) Für die Umwertung nicht dynamischer Anrechte in Fällen mit einem Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 sind daher Rechengrößen zu verwenden, die für die Jahre bis 1990 auf den jeweils endgültigen und für das Jahr 1991 auf dem vorläufigen Durchschnittsentgelt gemäß § 1 Abs. 3 SVRgrV beruhen. Dabei sind die Gerichte nicht gehindert, auf die Werte zurückzugreifen, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errechnet sind (FamRZ 1992, 282) und mit den von Glockner und Bergner (jeweils a.a.O.) ermittelten Werten bis auf geringfügige Rundungsdifferenzen übereinstimmen. Denn eine dem § 1 Abs. 3 BarwertVO vergleichbare Regelung, daß die Anrechte zwingend nach Maßgabe der amtlichen Faktoren umzurechnen sind, fehlt (vgl. BGHZ 85, 194, 201, 207 ff.; Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 115/88 FamRZ 1991, 310, 313). Die alten Rechengrößen wurden nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt, wie es für das Durchschnittsentgelt vorgesehen war (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe d i.V.m. § 33 AVG), sondern vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufgrund § 83 c Abs. 3 AVG lediglich bekanntgemacht. In gleicher Weise werden jetzt die Umrechnungsfaktoren in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung lediglich zusätzlich bekanntgemacht (§ 188 SGB VI), nicht aber – wie das vorläufige Durchschnittsentgelt gemäß § 69 Abs. 2, § 310 SGB VI – durch Rechtsverordnung bestimmt.
3. In Anwendung der neuen Rechengrößen (FamRZ 1992, 282) ergibt sich folgendes: Der vom Oberlandesgericht zutreffend mit dem um 60 % erhöhten Barwertfaktor 3,84 errechnete Barwert beträgt 2.027,60 DM × 12 × 3,84 = 93.431,81 DM. Umgerechnet mit 0,0001374844 (Faktor Tabelle 5 Ehezeitende 1988) ergeben sich 12,8454 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert 37,27 DM (Faktor Tabelle 1) ergeben sich 478,7486, gerundet 478,75 DM Rentenanwartschaften.
Dieser Wert ist geringer als der vom Oberlandesgericht dem Ausgleich zugrunde gelegte Betrag von 508,37 DM, so daß sich aus dem bisherigen Ansatz des Versorgungsanrechts des Ehemannes kein Nachteil für die Ehefrau ergibt. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben, weil die gesetzliche Rente der Ehefrau nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrecht ebenfalls neu berechnet werden muß. Ebenso muß ihre Versorgungsanwartschaft bei der Zusatzversorgungskasse anhand der neuen Rechengrößen umgerechnet werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die Anrechte niedriger sind als die bisher mitgeteilten Werte. Der Senat ist daher nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden. Die Sache muß vielmehr zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
Hinzu kommt folgendes: Das Amtsgericht hat den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG in der Weise vorgenommen, daß es jeweils isoliert die Ärzteversorgung des Ehemannes der gesetzlichen Rente der Ehefrau einerseits und die beiden Zusatzversorgungen der Parteien andererseits einander gegenübergestellt und die jeweilige Differenz hälftig geteilt hat. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt und hat – auf die allein von der Ärzteversorgung eingelegte Beschwerde – lediglich die Ärzteversorgung und die gesetzliche Rente saldiert, ohne die Zusatzversorgungen in den Gesamtausgleich mit einzubeziehen. Von einer zulässigen Teilanfechtung mit der Folge, daß nur über den Ausgleich der Ärzteversorgung ohne Rücksicht auf die anteiligen Zusatzversorgungen zu entscheiden gewesen wäre, konnte es aber nicht ausgehen, da der Verfahrensgegenstand nicht teilbar war. Vielmehr ist der Betrag, den der Ehemann insgesamt zugunsten der Ehefrau auszugleichen hat, nach dem Inkrafttreten des Härtenregelungsgesetzes quotiert nach dem Verhältnis der bei den beiden Versorgungsträgern des Ehemannes bestehenden Versorgungsanrechte, nämlich bei der LÄK einerseits und der VBL andererseits, zu verteilen. Das setzt die Einbeziehung sämtlicher von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte voraus (BGHZ 92, 5, 10; Senatsbeschluß vom 19. September 1984 – IVb ZB 927/80 FamRZ 1984, 1214, 1215). Dazu gehört neben den Zusatzversorgungen beider Parteien auch der statische Höherversicherungsanteil der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, den das Amtsgericht als geringfügig außer Betracht gelassen hat. Denn die frühere, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. Art. 30 Nr. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – RÜG – vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606, 1702) entfallene Möglichkeit des § 3 c VAHRG, den Versorgungsausgleich bei Kleinstbeträgen auszuschließen, galt nur für auszugleichende Anrechte des Verpflichteten (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 1. Aufl. § 3 c Rdn. 2). Einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung der LÄK, der einer Einbeziehung aller Versorgungsanrechte hätte entgegenstehen können, enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Denn ob die Herabsetzung des Ausgleichsbetrags für die LÄK günstiger ist oder nicht, hängt vom Ungewissen künftigen Versicherungsverlauf der Ehegatten ab und läßt sich nicht zuverlässig voraussagen (BGHZ a.a.O. S. 12).
In den neu vorzunehmenden Gesamtausgleich sind die statischen Zusatzversorgungen beider Ehegatten und der statische Höherversicherungsanteil der Ehefrau mit den Werten einzubeziehen, die sich nach Anwendung der neu ermittelten Rechengrößen ergeben. Insoweit gilt gleiches wie bei der Dynamisierung der Ärzteversorgung. Ergibt sich bei Durchführung der Gesamtsaldierung ein Wertausgleich zugunsten der Ehefrau, der geringer ist als das ihr bisher Zugesprochene, wird das Oberlandesgericht das Verschlechterungsverbot zu beachten haben (Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 – IVb ZB 28/88 FamRZ 1989, 957, 958).
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Richter Dr. Zysk ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Knauber, Hahne
Fundstellen
Haufe-Index 1237768 |
NJW 1993, 465 |
Nachschlagewerk BGH |