Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.10.1996) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1996 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.000.000,– DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 19.5.1993 – Rs. C-320/91, Slg. 1993, I-2563 – Corbeau). Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet.
Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin gemäß § 2 PostG ist nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der ausgehenden Auslandspost erforderlich, weil sonst das wirtschaftliche Gleichgewicht bei den Dienstleistungen, mit denen die Klägerin bei der ein- und ausgehenden Auslandspost als komplementären Tätigkeiten (vgl. dazu auch § 8 PostG) im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut ist, in Frage gestellt würde.
Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Beurteilung, daß der Beförderungsvorbehalt bei der ausgehenden Auslandspost mit Art. 90 Abs. 2 EGV vereinbar ist, nicht voraus, daß andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Universalpostdienstes, mit dem die Klägerin betraut ist, gefährdet wäre. Nach der Auslegung des Art. 90 Abs. 2 EGV durch die Entscheidung des EuGH (Slg. 1993, I-2563, 2569 Tz. 16 f. – Corbeau) kommt es darauf an, daß die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich ist, um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts zu ermöglichen, seine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren, ausgewogenen Bedingungen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für die Dienstleistung der Klägerin bei der ein- und ausgehenden Auslandspost festgestellt.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Unternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, I-2563, 2569 Tz. 20 – Corbeau; Urt. v. 27.4.1994 – Rs. C-393/92, Slg. 1994, I-1508, 1521 – Almelo; vgl. im übrigen auch Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 25/97, vom Rat festgelegt am 29. April 1997 ABl. v. 19.6.1997 Nr. C 188/9).
Unterschriften
Geiß, v. Ungern-Sternberg, Goette, Melullis, Tepperwien
Fundstellen
Haufe-Index 1600409 |
WM 1998, 181 |