Entscheidungsstichwort (Thema)
besonders schwerer Raub
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 15.06.2010) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. September 2009 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bandendiebstahls in zwei Fällen, Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Munition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthaltsrechtlichen Papiers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Rz. 2
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 – 3 StR 566/09 – den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des „schweren Raubes” des „besonders schweren Raubes” schuldig ist, den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen.
Rz. 3
Mit Urteil vom 15. Juni 2010 hat die neu mit der Sache befasste Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er Einwendungen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rz. 4
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn (neben der Strafe) keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Denn die angeordnete Maßregel stellt grundsätzlich ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar. Durch das Unterlassen der Maßregelanordnung ist ein Angeklagter daher nicht beschwert. Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet, ist es mithin unzulässig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; Meyer-Goßner StPO 53. Auflage vor § 296 Rn. 10 m.w.N.).
An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend der Verteidiger des Angeklagten im Rahmen der Revisionsbegründung ausgeführt hat, das Rechtsmittel richte sich ‚nicht gegen die Aufhebung’ (RB vom 21. Juni 2010) bzw. ‚nicht gegen Fragen’ (RB vom 19. Juli 2010) der Sicherungsverwahrung. Eine wirksame Revisionsbeschränkung kann hierin nicht liegen, da es unmöglich ist, die gesamte angefochtene Entscheidung vom Angriff eines Rechtsmittels auszunehmen. Die Revision verkennt, dass das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil in der Hauptsache allein noch über die Frage der Maßregelanordnung befunden hat. Denn im Übrigen – hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe – ist die Verurteilung des Angeklagten vom 22. September 2009 aufgrund der Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2010 bereits in Rechtskraft erwachsen und kann daher insoweit nicht mehr angefochten werden. Folglich kann der Angeklagte im neuerlichen Revisionsverfahren auch nicht mehr mit seinen Einwendungen gegen den Schuldspruch sowie die Höhe der verhängten Strafe gehört werden.”
Rz. 5
Dem schließt sich der Senat an.
Unterschriften
Becker, Pfister, von Lienen, Schäfer, Mayer
Fundstellen
Haufe-Index 2521172 |
NStZ-RR 2011, 22 |