Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 14.06.2006) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juni 2006
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist,
- aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen wird abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenklägerinnen Lucia-Maria J. und Melissa V. im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in den Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist.
Rz. 2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes ausgeführt:
„Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe muss der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 11 bis 24) bzw. dem sexuellen Missbrauch eines Kindes (Fälle 1 bis 10) begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen ist (BGHSt 46, 85, 86). § 174 Abs. 1 StGB droht im höchsten Maß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die Verjährungsfrist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Taten in den Fällen II. 1 bis 11 fanden im Jahre 1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es möglich, dass auch die Taten in den Fällen II. 12 bis 24 vor dem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren demnach zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005 (Bd. I Bl. 4 d.A.) verjährt. Die § 174 StGB in die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzesänderung ist erst am 1. April 2004 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjährung eingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichtigen. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf es gleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen Melissa V. und Lucia-Maria J. verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsionsanträge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förmlich zugestellt. Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NStZ-RR 2006, 380 m.w.N.). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet angebracht wurden (vgl. Bd. III Bl. 626). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH StraFo 2004, 386).”
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 3
Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 2552018 |
NStZ-RR 2009, 39 |