Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2016)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass das Kokain „nicht für den deutschen Markt bestimmt” gewesen sei (UA S. 11), ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 – 5 StR 181/15, NStZ-RR 2016, 16 f. mwN). Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert.

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Berger, Bellay, Feilcke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10109550

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