Leitsatz (amtlich)
Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an BGH v. 2.9.2015 - XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959).
Normenkette
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2, § 319 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 15.01.2016; Aktenzeichen 9 T 1/16) |
AG Bremervörde (Beschluss vom 22.12.2015; Aktenzeichen 8 XVII 83/09) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Stade vom 15.1.2016 ihn in seinen Rechten verletzt hat.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Betroffene steht seit April 2009 unter Betreuung, seine Unterbringung war zunächst bis zum 31.12.2015 genehmigt.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 22.12.2015 hat das AG auf entsprechenden Antrag des Betreuers nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen dessen weitere Unterbringung bis längstens zum 30.6.2016 genehmigt. Die hiergegen vom Betroffenen und der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerden hat das LG nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen und ohne Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 15.1.2016 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nunmehr die Feststellung, dass er durch die Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten verletzt worden ist.
II.
Rz. 3
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insb. gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entscheidung des LG den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649 Rz. 8 m.w.N.) festzustellen.
Rz. 4
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist - wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft, weil der Betroffene im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört worden ist.
Rz. 5
a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen. Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gem. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 Rz. 17 m.w.N.).
Rz. 6
b) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH v. 26.2.2014 - XII ZB 503/13, FamRZ 2014, 828 Rz. 5 m.w.N. zum Betreuungsverfahren). Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (vgl. BGH 2.9.2015 - XII ZB 138/15, FamRZ 2015, 1959 Rz. 13; vgl. auch BGH v. 2.12.2015 - XII ZB 227/12, FamRZ 2016, 300 Rz. 9 zum Betreuungsverfahren).
Rz. 7
c) Danach durfte das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht absehen, weil es seine Entscheidung, soweit darin die Möglichkeit einer ambulanten Heilbehandlung des Betroffenen verneint wird, maßgeblich auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen gestützt hat, obwohl der Betroffene und die Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich diese Alternative zur stationären Heilbehandlung vorgeschlagen haben.
Rz. 8
d) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen ist, dass das Beschwerdegericht bei erneuter Anhörung des Betroffenen unter Hinzuziehung der Verfahrenspflegerin zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Rz. 9
3. Der Betroffene ist durch diesen Verfahrensmangel in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden.
Rz. 10
Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Dabei ist die Feststellung nach § 62 FamFG jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (BGH, Beschl. v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 Rz. 27 m.w.N.).
Rz. 11
Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649 Rz. 23 ff.).
Rz. 12
Indem das LG die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren gebilligt hat, ohne ihn persönlich anzuhören, hat es diese elementare Verfahrensgarantie verletzt, was die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt.
Rz. 13
4. Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsentziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (BGH, Beschl. v. 30.7.2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 Rz. 29).
Rz. 14
5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen