Normenkette

StGB § 46 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 15.03.2021; Aktenzeichen 110 KLs 15/19)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu dessen Lasten berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, der Angeklagte habe durch seine Einlassung die beiden vormals Mitangeklagten "bewußt zu Unrecht über ihren geleisteten Tatbeitrag hinaus belastet". Das ist rechtsfehlerhaft: Wenn ein Angeklagter die Tat leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an dieser zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1989 - 1 StR 630/89, juris Rn. 3; vom 25. April 1990 - 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8; vom 27. Juni 1990 - 2 StR 256/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 9; vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9; Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 160/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 10). Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers sich als Ausdruck einer besonders verwerflichen Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (BGH, Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Beschlüsse vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11, juris Rn. 7; vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9). Letzteres ist den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen.

2. Der Strafausspruch beruht indessen nicht auf dem dargelegten Rechtsfehler. Es ist auf der Grundlage der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie des im Übrigen dargelegten Strafzumessungssachverhalts auszuschließen, dass das Landgericht unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Erwägung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Schäfer     

Paul     

Berg   

Erbguth     

Kreicker     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15100686

NStZ-RR 2022, 68

StraFo 2022, 116

RPsych 2022, 268

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