Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 25.02.2013) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Februar 2013 wird
- das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen unter II. 10 und 14 verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
- das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Fall versucht handelnd, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die durch die teilweise Einstellung des Verfahrens bedingte Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und sechs Monaten, jeweils zwei Mal drei Jahren, neun Monaten und vier Monaten sowie von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und von sechs Monaten mit Blick auf die in den beiden eingestellten Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in nur drei – statt fünf – Fällen auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Rz. 3
Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Einlassungsverhalten des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Strafkammer hat insoweit zuungunsten des Angeklagten die Belastungen gewertet, die den Geschädigten daraus erwachsen sind, dass sie sich tatbedingt den polizeilichen Vernehmungen, Explorationsgesprächen im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung und der Zeugenvernehmung durch die Kammer stellen mussten. Die Vernehmungen der Geschädigten sowie deren Glaubhaftigkeitsbegutachtung waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Angeklagte die Tat bestritten hat, wozu er befugt war. Ein zulässiges Prozessverhalten des bestreitenden Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 282/13 mwN). Der Senat schließt jedoch aus, dass die Einzelstrafen wie die Gesamtstrafe bei Außerachtlassung der genannten Umstände, die lediglich ergänzend neben weiteren gravierenden Tatfolgen für die Geschädigten angeführt werden, angesichts der sonstigen den Angeklagten erheblich belastenden Umstände niedriger ausgefallen wären.
Unterschriften
Becker, Hubert, Schäfer, Gericke, Spaniol
Fundstellen
Haufe-Index 6482939 |
NStZ-RR 2014, 367 |