Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 29.07.2019; Aktenzeichen 284 Js 1902/18 (533 KLs) (7/19)) |
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. Juli 2019 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Daneben hat es ihn wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte am 13. November 2019 verstorben.
Rz. 2
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Rz. 3
Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15).
Rz. 4
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen hätte im Schuldspruch Bestand gehabt. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf seine mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision hat insoweit keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Hinsichtlich der weiteren Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften hätte der Senat lediglich eine Schuldspruchänderung vorgenommen, weil mit der Abspeicherung des Bildmaterials im Cache-Speicher die Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens gemäß § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB erfüllt war. Dies ist jedoch für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
Unterschriften
Sander, Schneider, Berger, Mosbacher, Köhler
Fundstellen
Haufe-Index 13687964 |
NStZ-RR 2022, 197 |
NStZ-RR 2022, 367 |