Tenor
Der Antrag des Amtsgerichts Bamberg auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
Rz. 2
„Die Jugendkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den deutschen Staatsangehörigen D., geboren am …, mit Urteil vom 21. August 2017 (Az.: KLs 354 Js 16171/16) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Vollziehung der Maßregel zunächst ein Jahr und sechs Monate der verhängten Einheitsjugendstrafe unter Anrechnung der bislang in dieser Sache vollstreckten Untersuchungshaft zu verbüßen sind. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. August 2017. Der Verurteilte wurde am 27. Oktober 2017 aus der JVA Bayreuth im Rahmen von Organisationshaft in die JVA Ebrach, Bezirk des Amtsgerichts Bamberg, verlegt.
Rz. 3
Die Amtsgerichte Nürnberg und Bamberg streiten nunmehr über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Das Ersuchen des Amtsgerichts Nürnberg um Einleitung der Strafvollstreckung hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bamberg abgelehnt (siehe Blatt 3001 Bd. VIll d. SA). Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 die „Übernahme der Vollstreckung” abgelehnt (siehe Blatt 3010 Bd. VllI d. SA). Das Amtsgericht Bamberg hat am 22. Januar 2018 beschlossen (Blatt 3017 Bd. VllI d. SA), das Verfahren dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 14 StPO vorzulegen.
Rz. 4
Der Antrag ist zurückzuweisen.
Rz. 5
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14, StraFo 2014, 523; vom 26. Oktober 1994 – 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1 und vom 4. Dezember 1981 – 2 ARs 328/81, OLG Hamm NStZ-RR 2008, 79; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 2750, 2751; aA OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 1 ARs 65/09). Der Streit zwischen den hier beteiligten Amtsgerichten betrifft ausschließlich die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung.
Rz. 6
Mit der Aufnahme des Verurteilten in die JVA Ebrach ist das Amtsgericht Bamberg für die Durchführung der Vollstreckung zuständig (§ 85 Abs. 2 JGG).”
Unterschriften
Schäfer, Appl, Zeng, Grube, Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI11537982 |