Normenkette
AO § 370; StGB §§ 73, 73c
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.06.2021; Aktenzeichen 524 KLs 3/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2021 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.123,85 Euro angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Rz. 3
1. Hat der Täter oder Teilnehmer „durch“ oder „für“ die rechtswidrige Tat etwas erlangt, ist nach § 73 Abs. 1 StGB zwingend dessen Einziehung anzuordnen. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Erlangtes „Etwas“ im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jeder wirtschaftlich messbare Vorteil (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 18 ff. mwN). „Für die Tat“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB sind Vorteile erlangt, wenn sie einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 561/18 Rn. 8 mwN).
Rz. 4
2. Der Senat kann anhand der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht beurteilen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für eine solche Einziehung des Wertes von Taterträgen erfüllt sind.
Rz. 5
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass der Angeklagte vom Konto der V. GmbH als „Lohn-Gehalt“ im Zeitraum von Juli bis Dezember 2012 einen Betrag von insgesamt 7.123,85 Euro erhielt (UA S. 9, 47). Die Einziehungsanordnung hat das Landgericht nicht ausreichend begründet. Damit bleibt aber offen, ob dem Angeklagten diese Zahlungen als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wurden. Nur dann käme nach den bisherigen Feststellungen eine Einziehung etwaiger für die Tat erlangter Vorteile in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 7-9 mwN).
Rz. 6
3. Die Feststellungen zur Entscheidung über die Einziehung werden mit aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zur Einziehung zu ermöglichen.
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Fischer |
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Fundstellen
Haufe-Index 15472913 |
ZWH 2022, 76 |