Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.07.1990) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1990 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. November 1990 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Tatbestand
I.
Der im April 1943 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im August 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3. Januar 1975 die Ehe geschlossen. Auf den am 2. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Homburg v.d.H. durch Verbundurteil vom 20. März 1986 die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig).
Beide Ehegatten haben in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 626,10 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 94,30 DM. Beiden Parteien stehen außerdem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sowohl bei der Deutschen Bank (DB) als auch bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. (BVV) zu. Der Ehemann ist seit dem 1. Februar 1971 bei der DB beschäftigt und besitzt dort eine Anwartschaft auf eine am 1. Mai 2008 einsetzende Altersrente von jährlich 16.008 DM. Bei dem BVV steht ihm eine für den 1. April 2008 zugesagte Jahresrente von 17.053,20 DM einschließlich eines Überschußanteils von 1.259,70 DM zu. Die Ehefrau war in der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 27. August 1976 bei der Deutschen Bank angestellt und besitzt aufgrund dieser Tätigkeit eine Anwartschaft auf eine am 1. September 2003 einsetzende Altersrente von jährlich 1.665,37 DM. Bei dem BVV ist ihr für den 1. August 2009 eine Jahresrente von 2.937,02 DM einschließlich eines Überschußanteils von 736,47 DM zugesagt worden.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 5. Mai 1988 die Anwartschaften sowohl bei der DB als auch bei dem BVV als nur bis zum Leistungsbeginn volldynamisch und im übrigen statisch beurteilt und hat deshalb ihren jeweils auf die Ehezeit entfallenden Anteil mit Hilfe der Tabelle 4 der Barwertverordnung in dynamische Rentenanwartschaften umgerechnet. Es hat in Höhe von 265,90 DM (Hälfte des Wertunterschiedes der gesetzlichen Rentenanwartschaften) gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB das Rentensplitting durchgeführt. Außerdem hat es zum teilweisen Ausgleich der Versorgungen bei der DB weitere gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe der für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße von 56 DM durch erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Zum restlichen Ausgleich der Versorgungen bei der DB sowie zum Ausgleich der Versorgungen bei dem BVV hat es den Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Beitragszahlung verpflichtet.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Parteien auf betriebliche Altersversorgung neu bewertet. Es hat die Versorgung bei der DB als statisch und die bei dem BVV als im Leistungsteil volldynamisch beurteilt. Damit ergaben sich, jeweils nach Umrechnung in dynamische Werte, für den Ehemann ehezeitlich erworbene Anwartschaften bei der DB in Höhe von monatlich 61,20 DM und bei dem BVV in Höhe von 104,55 DM, für die Ehefrau bei der DB in Höhe von monatlich 3,76 DM und bei dem BVV in Höhe von 8,93 DM. Zum Ausgleich der sich hieraus ergebenden Wertunterschiede hat das Oberlandesgericht unter Bestätigung des von dem Amtsgericht durchgeführten erweiterten Splittings in Höhe von monatlich 56 DM (28,72 DM Anwartschaften bei der DB und 27,28 DM Anwartschaften bei dem BVV) die Beitragsverpflichtung des Ehemannes nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur in Höhe eines für die Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 20,53 DM erforderlichen Betrages von 4.151,15 DM aufrechterhalten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die Beurteilung der Versorgung bei dem BVV als im Leistungsbereich volldynamisch angreift und ihre Bewertung als im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium statisch erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften der Parteien auf betriebliche Altersversorgung bei der DB zutreffend bewertet. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 12. April 1989 – IVb ZB 146/86 – BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844; vom 25. März 1992 – XII ZB 8/90 – zur Veröffentlichung bestimmt) ist die Anwartschaft aus der Ruhegeldzusage der DB, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG vorliegen, als statisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sind bei beiden Ehegatten erfüllt.
a) Der Ehemann hat eine Anwartschaft auf eine nach 447 Monaten Betriebszugehörigkeit (bis zum 1. Mai 2008) erreichbare Jahresrente von 16.008 DM mit einem Ehezeitanteil (129 Monate) von jährlich 4.619,76 DM. Dieser entspricht nach Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung (Faktor: 2,5) unter Anwendung der Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung (Umrechnungsfaktoren 0,01564393 und 0,3387375) einer dynamischen Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 61,20 DM.
b) Die Ehefrau hat aus einer Betriebszugehörigkeit von 155 Monaten eine Versorgungszusage für eine Jahresrente von 1.665,37 DM, deren Ehezeitanteil (20 Monate) 214,89 DM beträgt. Dieser entspricht umgerechnet (Faktor 3,3; Rechengrößenfaktoren wie bei a) einem dynamischen Wert von monatlich 3,76 DM.
3. Zur Bewertung der Versorgungsanwartschaften bei dem BVV hat der Senat mit Beschluß vom 25. März 1992 (XII ZB 88/89 – zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß sowohl die aus Grundbetrag und Steigerungsbeträgen bestehende Stammrente als auch die Überschußrente in der Anwartschafts- und der Leistungsphase volldynamisch sind. Da das Oberlandesgericht nur von einer Dynamik in der Leistungsphase ausgegangen ist, hat es die Anrechte der Parteien auf diese Versorgung zu niedrig bewertet.
a) Die ab 1. April 2008 erreichbare (Ruhegeldzusage des BVV für den 1. des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird) Altersrente des Ehemannes – ohne Überschußanteil – beläuft sich auf jährlich 15.793,50 DM. Ihr entspricht bei einer Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit von 446 Monaten und einer davon in die Ehezeit fallenden Dauer von 129 Monaten ein Ehezeitanteil von jährlich 4.568,08 DM = monatlich 380,67 DM.
Hinzu kommt der Wert der Überschußrente. Der BVV hat in seiner Auskunft vom 10. Dezember 1985 den Überschußanteil der künftigen Versorgungsbezüge des Ehemannes mit jährlich 1.259,70 DM angegeben. Dieser Betrag bezieht sich indesssen, wie der Rentenbemessungsbogen ausweist, auf das Ende des Jahres 1986. Bei Ehezeitende am 30. September 1985 hatte der Ehemann – auf der Grundlage der im Jahre 1985 insgesamt erworbenen Überschußanteile von 162,18 DM (vgl. Rentenbemessungsbogen; Überschußrente Ende 1985: 1.081,98 DM, Ende 1984: 919,80 DM; Differenz 162,18 DM) – ein Anrecht auf eine Überschußrente von jährlich 1.041,44 DM (Ende 1984: 919,80 DM zuzüglich 9/12 von 162,18 DM) erlangt, das in dieser Höhe ohne Hochrechnung bis zur Altersgrenze und Rückrechnung auf die Ehezeit (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZB 88/89) in den Versorgungsausgleich einzustellen ist. Zwar ist die Überschußrente grundsätzlich um vor der Ehe erworbene Anteile zu bereinigen. Da die Anpassungszuschläge des BVV jedoch erstmalig seit 1977 gezahlt werden, ist sie hier in der vollen bis zum Ehezeitende angefallenen Höhe während der bereits im Februar 1975 geschlossenen Ehe erworben worden. Der ehezeitanteilige Überschußbetrag von jährlich 1.041,44 DM entspricht einem monatlichen Betrag von 86,79 DM.
Insgesamt belaufen sich die in der Ehezeit erworbenen Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei dem BVV danach auf monatlich 467,46 DM.
b) Die für die Ehefrau zum 1. August 2003 erreichbare Altersrente beläuft sich nach der Auskunft des BVV vom 15. April 1986 nach einer Beitragszeit von 185 Monaten – ohne Überschußanteil – auf jährlich 2.200,55 DM. Da von der Beitragszeit 20 Monate in die Ehezeit fallen, bemißt sich der Ehezeitanteil der Anwartschaft auf jährlich 237,90 DM = monatlich 19,82 DM.
Das der Ehefrau daneben zustehende Anrecht auf die Überschußrente beträgt auf der Grundlage eines in dem Rentenbemessungsbogen zur Auskunft des BVV vom 9. April 1986 für Ende 1985 angegebenen Überschußanteils von jährlich 664,84 DM zum Ehezeitende am 30. September 1985 jährlich 647,37 DM = monatlich 53,95 DM. Es ist, wie unter a) dargelegt, voll während der Ehezeit erlangt worden und daher in voller Höhe zu berücksichtigen.
Insgesamt hat die Ehefrau demgemäß in der Ehezeit Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei dem BVV in Höhe von 73,77 DM erlangt.
4. Zum Ausgleich stehen sich hiernach folgende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung gegenüber: auf Seiten des Ehemannes bei der DB 61,20 DM und bei dem BVV 467,46 DM, auf Seiten der Ehefrau bei der DB 3,76 DM und bei dem BVV 73,77 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1985. Die Anwartschaften des Ehemannes bei der DB übersteigen diejenigen der Ehefrau um 57,44 DM, seine Anwartschaften bei dem BVV die ihren um 393,69 DM. Er hat seine Anwartschaften bei der DB demgemäß in Höhe von 28,72 DM auszugleichen, die Anwartschaften beim BVV in Höhe von 196,85 DM.
Das Oberlandesgericht hat den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting ausgleichbaren Betrag in Höhe der für 1985 maßgeblichen Bezugsgröße von monatlich 56 DM in der Weise verteilt, daß es die Anwartschaften bei der DB in vollem Umfang und darüber hinaus diejenigen beim BVV mit dem verbleibenden Differenzbetrag von 27,28 DM ausgeglichen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise von dem ihm eingeräumten Ermessen bei Anwendung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZB 8/90).
Soweit das Oberlandesgericht in Höhe des nach seiner Auffassung insgesamt noch verbleibenden auszugleichenden Betrages von monatlich 20,53 DM eine Beitragsverpflichtung des Ehemannes gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ausgesprochen hat, ist seine Entscheidung von der weiteren Beschwerde nicht selbständig angegriffen worden. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings ist der Wertunterschied der beiderseitigen Anwartschaften bei dem BVV in Höhe von monatlich 393,69 DM mit der ausgesprochenen Beitragsverpflichtung des Ehemannes nicht in vollem Umfang dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugeführt worden. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nur von dem Ehemann angefochten worden ist, kann sie wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) nicht zu seinen Lasten abgeändert werden.
Unterschriften
Lohmann, Krohn, Zysk, Knauber, Hahne
Fundstellen