Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 24.10.2019; Aktenzeichen 720 Js 8650/19 6 Ks 5/19) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die durch seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rz. 2
Der Erörterung bedarf lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der abgeurteilten Straftat des Angeklagten. Insoweit gilt:
Rz. 3
Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte durch den von ihm gelegten Brand zwar ein zu gewerblichen und zu Wohnzwecken genutztes Gebäude teilweise zerstörte, die brandbedingten Beeinträchtigungen aber nicht die zum Wohnen bestimmten Teile des Hauses betrafen. Soweit durch die Rauchentwicklung sowohl die sich im Gebäude aufhaltenden Bewohner als auch die mit Rettungsversuchen befassten Personen in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gerieten, hat das Landgericht keinen Vorsatz des Angeklagten feststellen können. Dieser hätte die Gefährdung aber erkennen können und müssen. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb – nur – wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB verurteilt.
Rz. 4
Diese Bewertung des Konkurrenzverhältnisses der beiden vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände hält der rechtlichen Überprüfung stand. § 306 Abs. 1 StGB tritt schon deshalb nicht hinter den an die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB anknüpfenden Straftatbestand des § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zurück, weil § 306a Abs. 2 StGB keine Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB ist (BGH, Beschluss vom 15. März 2000 – 3 StR 597/99, NStZ-RR 2000, 209). Umgekehrt wird die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB nicht von der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB verdrängt. Letztgenannte setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung eines fremden Gebäudes voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter ist vielmehr mit Blick auf die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 52 Rn. 2) die Annahme von Tateinheit von fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 Halbsatz 2 StGB und vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 4 StR 556/14, NStZ 2015, 464).
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Paul, Berg, Anstötz
Fundstellen
Haufe-Index 13913620 |
StV 2020, 585 |