Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 02.12.2011)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, besteht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Das Landgericht hat sachverständig beraten eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel verneint. Dabei hat es nicht allein auf das Fehlen der Therapiewilligkeit des Angeklagten abgestellt, sondern rechtsfehlerfrei dargelegt, warum eine Therapiebereitschaft auch nicht geweckt werden könne (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rn. 20).

Der auf das Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB beschränkte Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO. Dieser Antrag wirkt zu Lasten und nicht zugunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2009 – 2 StR 439/09, NStZ-RR 2010, 116; Beschluss vom 30. September 1992 – 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

 

Unterschriften

Becker, Hubert, Schäfer, Mayer, Menges

 

Fundstellen

Haufe-Index 2989858

NStZ-RR 2015, 197

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