Verfahrensgang
LG Berlin I (Entscheidung vom 08.01.2024; Aktenzeichen 534 KLs 21/23) |
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2024 gewährt.
2. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Gründe
Rz. 1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Rz. 2
Gegen das am 8. Januar 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit am selben Tag eingereichtem Schriftsatz vom 16. Januar 2024 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung am 8. Januar 2024 mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Revisionseinlegungsfrist ausgehend vom 9. Januar 2024 berechnet und entsprechend in den Kalender eingetragen worden. Erst bei Fertigung des Revisionsschriftsatzes am vermeintlich letzten Tag der Frist sei der Irrtum aufgefallen, die Rechtsmitteleinlegung nachgeholt und Wiedereinsetzung beantragt worden. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden.
Rz. 3
2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2024 zu gewähren.
Rz. 4
a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt, weil sie erst am Dienstag, den 16. Januar 2024 und damit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils am Montag, den 8. Januar 2024 eingelegt wurde (vgl. § 43 Abs. 1 StPO). Er hat durch seinen Verteidiger noch am 16. Januar 2024 und damit binnen Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die versäumte Handlung zugleich formwirksam im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Angesichts der im Antrag geschilderten Abläufe war es nicht erforderlich, näher als geschehen zum fehlenden Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis vorzutragen.
Rz. 5
b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidigers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 - 3 StR 463/23).
Rz. 6
3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 StR 322/23). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1982 - 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335; vom 1. August 2023 - 2 StR 124/23).
Rz. 7
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Werner |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16322185 |