Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge des „Verstoß(es) gegen §§ 415 Abs. 5, 246a StPO” bemerkt der Senat:
Zwar hat – wie die Revision entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. Mai 1999 zutreffend vorgetragen hat – der Beschuldigte sich nicht erst im Rahmen des letzten Wortes, sondern am zweiten Hauptverhandlungstag (17. Februar 1999) bereits vor Schluß der Beweisaufnahme zur Sache geäußert (SA Bl. 141). Doch verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Daß die beiden Sachverständigen, die ihre Gutachten zum Zustand des Beschuldigten am ersten Hauptverhandlungstag erstattet hatten, am zweiten Verhandlungstag nicht mehr zugegen waren, ist unschädlich. Die ständige Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung wird vom Gesetz nicht gefordert (BGHSt 27, 166, 167). Welchem Teil der Hauptverhandlung der Sachverständige beiwohnen muß, um ein zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Zustand zu gewinnen, richtet sich nach Gesichtspunkten der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat die Revision jedoch nicht erhoben.
Im übrigen beruht das Urteil nicht darauf, daß die Sachverständigen ihre Gutachten erstattet haben, bevor sich der Beschuldigte zur Sache geäußert hat. Anders als in dem der Entscheidung BGHSt 27, 166 zugrundeliegenden Fall hat sich das Landgericht den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen. Es ist auch nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß die Gutachter zu einem anderen, für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis gelangt wären, wenn sie seine in der Hauptverhandlung zur Sache gemachten Angaben berücksichtigt hätten, zumal das Landgericht der Einlassung, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweicht, nicht gefolgt ist. Daß der Beschuldigte sich nach Einschätzung der Strafkammer bei seiner Einlassung – möglicherweise anders als am ersten Verhandlungstag – „räumlich und zeitlich voll orientiert gezeigt” hat (UA 11), berührt seine Verhandlungsfähigkeit, nicht aber seinen die Anordnung der Unterbringung begründenden psychiatrischen Zustand.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Meyer-Goßner, Maatz, Kuckein, Athing, Ernemann
Fundstellen
Haufe-Index 540760 |
StV 1999, 470 |