Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 10.12.2007) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen sind sämtlich unzulässig erhoben (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juni 2008 – 3 StR 515/07); sie hätten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Unterschriften
Becker, Miebach, Pfister, von Lienen, Sost-Scheible
Fundstellen
Dokument-Index HI2564595 |
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