Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 15.11.2013) |
Tenor
1. Dem Angeklagten B. wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das bezeichnete Urteil
- im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und
- im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.
2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil
- im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Verabredung zum besonders schweren Raub schuldig ist und
- im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
3. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil
- im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und
- im Strafausspruch aufgehoben, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „gemeinschaftlichen” versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen „gemeinschaftlichen” versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten A. wegen Verabredung zu einem „gemeinschaftlichen” schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Rz. 2
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 3
1. Dem Angeklagten B. war auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im Organisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte.
Rz. 4
2. Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Taten als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8), die Bezeichnung der Taten als „gemeinschaftlich” im Urteilstenor hatte zu entfallen (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 260 Rn. 24 m.w.N.).
Rz. 5
3. Hinsichtlich aller Angeklagter kann der jeweilige Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben.
Rz. 6
a) Das Landgericht hat bei den Angeklagten B. und A. die verhängten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten (B.) und ein Jahr (A.) aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (B.) bzw. §§ 30 Abs. 1, 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (A.) zweifach gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten bereits eines der „vertypten” Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre eine weitere Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, die zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafen bei den Angeklagten B. und A. niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.
Rz. 7
b) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S. die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen (zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate Freiheitstrafe). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten des „vertypten” Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht und damit zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hätte.
Rz. 8
c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können hinsichtlich aller Angeklagter aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind.
Unterschriften
Fischer, Schmitt, Eschelbach, Ott, Zeng
Fundstellen
Haufe-Index 7215132 |
NStZ-RR 2015, 37 |
NStZ-RR 2015, 38 |