Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Annahme eines Vermächtnisses muss nicht ausdrücklich erklärt werden, ausreichend ist eine konkludente Annahmehandlung.

 

Normenkette

BGB § 2180

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 31.10.1996)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1996 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1,8 Mio. DM

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Äußerungen insbesondere des für die Klägerin zu 2) handelnden Klägers zu 1) bezüglich des dieser bereits mit dem Tode ihres Bruders angefallenen Vermächtnisses ist zu entnehmen, daß die Klägerin zu 2) das Vermächtnis endgültig behalten wollte. Diese Äußerungen sind daher vom Berufungsgericht mit Recht als Annahme i.S. von § 2180 BGB gewertet worden, die im vorliegenden Fall kaum weniger deutlich als eine ausdrückliche Annahme erklärt worden ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob den Klägern die rechtliche Möglichkeit der Ausschlagung bekannt war (dazu vgl. BayObLG FamRZ 1988, 324 f.).

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Römer, Dr. Schlichting, Terno, Seiffert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1129037

ZEV 1998, 24

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