Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 17. Mai 1999 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.

 

Gründe

Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Februar 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO, § 177 StGB aus. Diese wirkt – nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO – über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540797

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