Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 17.12.2001) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2001 im Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe) nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat einen geringfügigen Teilerfolg. Sie führt in zwei Fällen zur Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte unter anderem an zwei Tagen des Jahres 1989 in Schipkau seiner im Dezember 1973 geborenen Stieftochter an die bekleidete Brust gefaßt (Fälle II A 5 und 6 der Urteilsgründe). Die deswegen erfolgte Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen nach § 150 Abs. 1, 63 Abs. 2 StGB-DDR kann keinen Bestand haben, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Mit Ablauf des 2. Oktober 2000 ist die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, Art. 315a Abs. 2 EGStGB eingetreten. Der durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 eingefügte § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht, gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht für Straftaten im Sinne der §§ 174, 182 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 – 1 StR 703/97 – und 5. Mai 1998 – 4 StR 151/98).
2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB findet auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung, die in der ehemaligen DDR begangen wurden (vgl. BGH NJW 2002, 1732).
3. Einer Aufhebung der wegen der ersten sechs Fälle verhängtenHauptstrafe von einem Jahr sechs Monaten und mithin der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung in den Fällen II A 5 und 6 eine geringere Hauptstrafe verhängt hätte.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2560050 |
NStZ-RR 2003, 295 |
StraFo 2003, 65 |