Entscheidungsstichwort (Thema)

gewerbs- und bandenmäßiger Betrug

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 09.03.2010)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11)

BVerfG (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 StR 228/10).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Elf, Jäger, Sander

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2537903

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?