Entscheidungsstichwort (Thema)
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Recklinghausen – vom 22. Mai 2001 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz dahin abgeändert, daß der Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.250 DM angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall sichergestellten Geldes in Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zur Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzverfalls – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat – eine zu große Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. Es hat nämlich nicht bedacht, daß das im Fall II. 3 der Urteilsgründe vom Angeklagten in den Niederlanden erworbene Rauschgift (91,85 g Heroin und 19,86 g Kokain) vor dem Weiterverkauf von der Polizei sichergestellt worden ist, so daß der Angeklagte insoweit aus der Tat nicht „etwas” im Sinne der §§ 73, 73 a StGB erlangt hat. Werden beim Täter Betäubungsmittel sichergestellt, so unterliegen diese als sogenannte „Beziehungsgegenstände” der Einziehung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff StGB (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1; Weber BtMG § 33 Rdnr. 150) und nicht dem Verfall. Bei der Ermittlung der Höhe des Wertersatzverfalls durfte das Landgericht daher nur den Erlös aus dem Weiterverkauf des in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe eingeführten Heroins zugrundelegen, das nach den getroffenen Feststellungen ein Gesamtgewicht von 210 g und nicht – wie vom Landgericht „zugunsten des Angeklagten” angenommen – von 220 g aufwies. Ausgehend von einem – nicht zu beanstandenden – geschätzten Durchschnittsverkaufspreis von 75 DM/g und unter Berücksichtigung des vom Landgericht angenommenen Sicherheitsabschlags von 1.500 DM errechnet sich somit ein für verfallen zu erklärender Verkaufserlös von 14.250 DM. Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes auf diesen Betrag ab.
Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschriften
Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible
Fundstellen
Haufe-Index 657720 |
StV 2002, 260 |