Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Sie ist nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 30. Juni 2017 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt und diese – ebenfalls rechtzeitig – begründet. Am 10. März 2018 ist der Angeklagte verstorben, während das Revisionsverfahren bei dem Senat anhängig war.
Rz. 2
1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 f. mwN).
Rz. 3
2. Infolge der Verfahrenseinstellung fallen nach § 467 Abs. 1 StPO sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Senat sah keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen und von einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abzusehen. Zwar hätte das Rechtsmittel des Angeklagten hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) und wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 225 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zum Nachteil der Geschädigten A. und K. N. keinen Erfolg gehabt. Es liegen aber keine weiteren besonderen Umstände vor, die es billig erscheinen lassen, eine Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294 mwN). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Rechtsmittel des Angeklagten hinsichtlich eines erheblichen Teils des Schuldspruchs jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.
Rz. 4
3. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 [Ls]; Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 [Ls]; Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2). Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 [Ls]).
Rz. 5
4. Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat.
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Franke, Quentin, Feilcke
Fundstellen
Haufe-Index 13007060 |
NStZ-RR 2019, 144 |
StV 2020, 306 |