Leitsatz (amtlich)
Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.
Normenkette
ZVG § 59
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Beschluss vom 25.07.2011; Aktenzeichen 3 T 261/11) |
AG Chemnitz (Beschluss vom 21.04.2011; Aktenzeichen 24 K 411/10) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 25.7.2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten und die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin 35.100 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 3.5.2010 die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks der Schuldnerin an und setzte den Verkehrswert auf 1 EUR fest, weil die Abbruchkosten für die Gebäude den Bodenwert überstiegen. Das Grundstück besteht aus zwei Flurstücken. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter Nr. 5 eine Belastung für eines dieser Flurstücke (441/12) mit einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 439/4 und 441/13 eingetragen. Am 20.10.2010 stellte die Beteiligte zu 3) als Eigentümerin des Flurstücks 439/4 einen Antrag auf Versteigerung zu abweichenden Bedingungen, nämlich unter Bestehenbleiben der genannten Grunddienstbarkeit. Die Gläubigerin stimmte zu. In dem Termin zur Zwangsversteigerung am 21.4.2011 erfolgte ein Doppelausgebot, weil die Zustimmung der Zwischenberechtigten zu den abweichenden Versteigerungsbedingungen noch nicht vorlag. Gebote wurden nur zu den abweichenden Bedingungen abgegeben. Der Zuschlag wurde der Beteiligten zu 3) zu ihrem Meistgebot von 35.100 EUR erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen.
II.
Rz. 2
Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund gem. § 83 Nr. 1 ZVG sei nicht gegeben, weil die Vorschrift des § 59 ZVG eingehalten worden sei. Ebenso wenig sei der Zuschlag gem. § 83 Nr. 2 ZVG zu versagen. Ein Einzelausgebot der beiden Flurstücke habe nicht erfolgen müssen, weil diese ein Grundstück im Rechtssinne bildeten.
III.
Rz. 3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat einen Zuschlagsversagungsgrund gem. § 100 ZVG im Ergebnis zu Recht verneint.
Rz. 4
1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung von § 83 Nr. 1 i.V.m. § 59 ZVG.
Rz. 5
a) Die Durchführung des Doppelausgebots sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den abweichenden Bedingungen entsprach § 59 Abs. 2 ZVG, weil vor Durchführung der Zwangsversteigerung nicht feststand, ob die Rechte der Schuldnerin oder der Zwischenberechtigten durch das Bestehenbleiben der Dienstbarkeit beeinträchtigt wurden. Es kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - für die anschließende Erteilung des Zuschlags eine Zustimmung der Zwischenberechtigten erforderlich gewesen wäre, weil die Schuldnerin ihre Zuschlagsbeschwerde darauf nicht stützen kann (§ 100 Abs. 2 ZVG).
Rz. 6
b) Auch der Schuldner kann i.S.v. § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG beeinträchtigt werden, wenn mit der Abweichung ein geringerer Übererlös erzielt wird, weniger Schulden getilgt werden als nach den gesetzlichen Bedingungen oder wenn das geringste Gebot so hoch wird, dass niemand bietet (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 59 Rz. 4.2). Mit der Frage, ob aus diesem Grund die Zustimmung der Schuldnerin zu den abweichenden Bedingungen erforderlich war, hat sich das Beschwerdegericht zwar nicht befasst. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich aus der fehlenden Zustimmung aber nicht.
Rz. 7
aa) Es besteht keine Einigkeit darüber, wie zu verfahren ist, wenn im Falle eines Doppelausgebots Gebote - wie hier - nur auf die abweichenden Bedingungen, nicht aber auf die gesetzlichen Bedingungen abgegeben werden und der Schuldner nicht zustimmt. Fest steht nach überwiegender und zutreffender Ansicht, dass die Zuschlagserteilung auch dann erfolgen kann, wenn nicht auf beide Ausgebotsarten geboten worden ist (LG Berlin Rpfleger 2006, 93 [94]; LG Arnsberg Rpfleger 1984, 427; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 59 Rz. 14; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 59 Rz. 69; Löhnig/Siwonia, ZVG, § 59 Rz. 17; Stöber, a.a.O., § 59 Nr. 6.3; Muth, Rpfleger 1987, 397 [401]; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1986, 326 [338]). Das folgt schon daraus, dass das Doppelausgebot das gesetzlich vorgesehene Mittel für den Nachweis einer von vornherein zweifelhaften Beeinträchtigung darstellt und die Möglichkeit einer Versteigerung zu den gesetzlichen Bedingungen gewährleistet (so zutreffend LG Berlin Rpfleger 2006, 93 [94]).
Rz. 8
bb) Uneinigkeit besteht in dieser Fallkonstellation aber darüber, inwieweit eine Beeinträchtigung des Schuldners zu der Versagung des Zuschlags führen muss. Teilweise wird vertreten, der Zuschlag müsse stets auf das abweichende Ausgebot erfolgen (LG Arnsberg Rpfleger 1984, 427; Böttcher, a.a.O., § 59 Rz. 14; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 59 Rz. 5; Stöber, a.a.O., § 59 Nr. 6.3; Muth, Rpfleger 1987, 397 [401]), während er nach anderer Auffassung versagt werden muss, wenn eine Beeinträchtigung möglich erscheint (LG Rostock Rpfleger 2001, 509). Andere meinen, für die Zuschlagserteilung sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beeinträchtigung jedenfalls nicht sicher feststehe (LG Berlin Rpfleger 2006, 93 [94]; Hintzen, a.a.O., § 59 Rz. 69; Löhnig/Siwonia, ZVG, § 59 Rz. 17). Der Senat teilt die zuletzt genannte Ansicht mit der Maßgabe, dass der Zuschlag nur versagt werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung des Schuldners durch die abweichenden Bedingungen bestehen. Dafür spricht die Überlegung, dass ein genereller Vorrang der gesetzlichen Bedingungen nicht anzunehmen ist und es der Funktion des Doppelausgebots entspricht, den Nachweis der Beeinträchtigung zu ermöglichen. Kann es ein eindeutiges Ergebnis nicht herbeiführen, ist der Zuschlag im Zweifel zu erteilen (so zutreffend LG Berlin Rpfleger 2006, 93 [94]). Sprechen dagegen konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung, ist die Zustimmung des Schuldners gem. § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG erforderlich.
Rz. 9
cc) Danach ist der Zuschlag im Einklang mit § 59 ZVG erteilt worden. Weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne das Bestehenbleiben der Dienstbarkeit ein besseres Versteigerungsergebnis erzielt worden wäre, ist eine Beeinträchtigung der Schuldnerin nicht ersichtlich; auch die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf Umstände, die diese Annahme rechtfertigen könnten.
Rz. 10
b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Vollstreckungsgericht habe in den abweichenden Bedingungen nicht das Bestehenbleiben der Dienstbarkeit auch zugunsten des Flurstücks 441/13 vorsehen dürfen, weil sich der Antrag der Beteiligten zu 3) nur auf das Flurstück 439/4 bezogen habe. Es kann dahinstehen, ob der gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 ZVG erforderliche Antrag vorlag. Jedenfalls wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 ZVG gem. § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG geheilt worden, weil es auch insoweit an einer Beeinträchtigung der Schuldnerin fehlt. Allerdings ist die Heilung nach § 84 Abs. 1 Alt. 1 ZVG schon dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht (Stöber, a.a.O., § 84 Rz. 2.2 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, wenn die Dienstbarkeit nur zugunsten des Flurstücks 439/4 und nicht auch zugunsten des Flurstücks 441/13 bestehen geblieben wäre, sind nach dem Ergebnis des Doppelausgebots aber nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
Rz. 11
2. Ebenso wenig liegt ein Zuschlagsversagungsgrund gem. § 83 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG vor. Zu Recht hat das Vollstreckungsgericht kein Einzelausgebot der beiden Flurstücke vorgenommen.
Rz. 12
a) Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, dass diese ein einheitliches Grundstück im Rechtssinne bilden, nämlich ein im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer bestimmten Nummer gebuchtes Stück der Erdoberfläche (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1971 - V ZR 164/68, NJW 1971, 560 [561]). Es handelt es sich bei den Flurstücken deshalb nicht um "mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke" i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG.
Rz. 13
b) Es besteht auch kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 63 ZVG. Zwar hat der Senat in dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluss vom 24.11.2005 (V ZR 23/05, NJW 2006, 1000 f.) eine sinngemäße Anwendung von § 63 ZVG unter bestimmten Umständen für angezeigt gehalten. Dies bezog sich aber nur auf den Fall, dass eine Vereinigung von Grundstücken stattgefunden hat, obwohl eine Verwirrung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO zu befürchten war (Senat, a.a.O., Rz. 21 f.). Wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt, liegt ein solcher Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vor. Dienstbarkeiten, die nur an Grundstücksteilen bestehen, begründen keine Verwirrungsgefahr i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 GBO, wenn der belastete Grundstücksteil bestimmbar ist (BeckOK GBO/Kral [Stand: 1.9.2011], § 5 Rz. 35; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 5 Rz. 13). So ist es hier. Weil die Dienstbarkeit auf einem von zwei Flurstücken lastet, ist klar erkennbar, auf welchem Teil des einheitlichen Grundstücks die Belastung ruht.
IV.
Rz. 14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschl. v. 25.1.2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 [381 m.w.N.]). Der Gegenstandswert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht. Der Wert der anwaltlichen Vertretung richtet sich gem. § 26 Nr. 2 RVG zwar grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Ist dieser aber - wie hier - negativ, ist hilfsweise der Wert des Meistgebots heranzuziehen.
Fundstellen
Haufe-Index 2906808 |
NJW 2012, 8 |
EBE/BGH 2012 |
NJW-RR 2012, 220 |
WM 2012, 272 |
WuB 2012, 309 |
ZfIR 2012, 331 |
MDR 2012, 309 |
Rpfleger 2012, 336 |
GuT 2012, 57 |