Normenkette
StGB §§ 73, 73a, 244 Abs. 4, § 244a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 25.03.2021; Aktenzeichen 32 KLs 47/20) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 2021
a) soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, des versuchten schweren Bandendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig ist;
b) soweit es alle Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung von Wertersatz dahin neu gefasst, dass die Einziehung folgender Geldbeträge angeordnet wird:
gegen den Angeklagten B. als Gesamtschuldner in Höhe von 10.497,61 €,
gegen den Angeklagten X. als Gesamtschuldner in Höhe von 42.691,61 €,
gegen den Angeklagten P. in Höhe von 97.801,61 €, davon 42.691,61 € als Gesamtschuldner,
gegen den Angeklagten M. in Höhe von 33.256 €, davon 31.256 € als Gesamtschuldner.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten in Fall II.4. der Urteilsgründe (nur) wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt hat, ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass er auch des hierzu tateinheitlich begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 4 StGB schuldig ist. Nach den getroffenen Feststellungen verschafften sich der Angeklagte und seine Mittäter in diesem Fall Zugang zu einem bewohnten Einfamilienhaus. Zwischen § 244 Abs. 4 StGB und § 244a Abs. 1 StGB besteht Idealkonkurrenz (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19, StV 2020, 661, 662 mwN).
Rz. 3
Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 430/19, juris Rn. 60 mwN). § 265 StPO steht ebenfalls nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Rz. 4
2. Die ansonsten nicht zu beanstandende Einziehung des Wertes von Tat-erträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB begegnet Bedenken, soweit das Landgericht die vom Angeklagten geschuldete Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils "zugunsten" namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Urteilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch allein die Staatskasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens. Sie hängt von weiteren Voraussetzungen ab (§ 459k StPO).
Rz. 5
Auch die individuelle Benennung anderer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel ist nicht geboten (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20, wistra 2021, 238 Rn. 2; vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21, juris Rn. 11; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 333a).
Rz. 6
Dies alles betrifft die Mitangeklagten gleichermaßen. Deshalb ist die Entscheidung insoweit auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
Rz. 7
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer |
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Anstötz |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Fundstellen
Haufe-Index 15127565 |
NStZ-RR 2022, 108 |