Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 24.05.2017) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2017, auch soweit es die Mitangeklagten L. und N. betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Bandendiebstahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,” unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 – 8022 Js 2576/16.5 Ds – zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten L. und N. hat es wegen „schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen” bzw. „schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen” auf Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (L.) bzw. von zwei Jahren (N.) erkannt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte E. mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die jeweils nur in allgemeiner Form erhoben sind. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, auch soweit es die Mitangeklagten L. und N. betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Rz. 3
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die Strafkammer hat als Rechtsgrundlage für die Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen zwar zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG angeführt, den hieraus entnommenen Strafrahmen jedoch unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 47). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer ihrer Strafzumessung eine falsche Strafobergrenze zu Grunde gelegt hat (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 – 3 StR 345/15). Ausgehend von der von Rechts wegen anzuwendenden Strafobergrenze von fünf Jahren, die auch im Falle der Einheitsjugendstrafe maßgeblich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3 JGG), stellt die Verhängung einer vierjährigen Einheitsjugendstrafe eine Ausschöpfung des Strafrahmens zu vier Fünfteln dar, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben. Sie sind von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO), da nur ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.”
Rz. 4
Dem schließt sich der Senat an.
Rz. 5
3. Der festgestellte Rechtsfehler ist der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe in gleicher Weise auch zum Nachteil der beiden – zur Tatzeit ebenfalls jugendlichen – nicht revidierenden Mitangeklagten L. und N. unterlaufen; auch insoweit hat sie den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 43, 44). Die Entscheidung war deshalb gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diese beiden Mitangeklagten zu erstrecken.
Unterschriften
Becker, Schäfer, Gericke, Tiemann, Hoch
Fundstellen
Dokument-Index HI11537990 |