Entscheidungsstichwort (Thema)

sexueller Mißbrauch eines Kindes

 

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.

 

Gründe

Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die von Januar bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluß vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

 

Unterschriften

Harms, Häger, Nack, Tepperwien, Raum

 

Fundstellen

Dokument-Index HI556912

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge