Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen 4 Ws 259/2004) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 – Az.: 4 Ws 259/2004 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betreffen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Otten, Roggenbuck
Fundstellen
Dokument-Index HI2556503 |
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