Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 31.03.2020; Aktenzeichen 2090 Js 25408/17 14 KLs) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2020 wird
- von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 1.000 EUR abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;
das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;
bb) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die den Angeklagten betreffende Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten” Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 EUR angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Beschränkung des Verfahrens sowie zu einer Neufassung des Schuldspruchs und einer Änderung des Ausspruchs über die Einziehung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Dies hat das Entfallen der den Angeklagten betreffenden Einziehungsentscheidung zur Folge.
Rz. 3
2. Die Urteilsformel ist – auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das Landgericht – im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt” entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 – 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 – 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 – 3 StR 355/20, juris Rn. 2).
Rz. 4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Unterschriften
Schäfer, Wimmer, Paul, Anstötz, Erbguth
Fundstellen
Dokument-Index HI14392396 |