Entscheidungsstichwort (Thema)
schwerer Raub
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juli 1998
- im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin berichtigt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 23. April 1997 (1137 Ds 333 Js 41197/96) und vom 21. August 1997 (8310 Ds 264 Js 233661/96) und des Amtsgerichts Freising vom 29. September 1997 (6 Ds 45 Js 3041/96) – unter gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird,
- im Ausspruch über die Maßregel insoweit aufgehoben, als der Vollzug von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Gründe
1. Der Urteilstenor war zur Klarstellung zu berichtigen, weil bei den in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen wegen eines offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlers nicht auch das Urteil des Amtsgerichts München vom 21. August 1997, wohl aber dessen Geschäftszeichen 8310 Ds 264 Js 233661/96, das wiederum dem Urteil vom 23. April 1997 zugeordnet wurde, aufgeführt ist. Daß bei der Gesamtstrafenbildung zutreffend die Einzelstrafen aller drei gesamtstrafenfähigen Urteile berücksichtigt worden sind, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Auch ergibt sich aus der dem Hauptverhandlungsprotokoll angefügten handschriftlichen Fassung, daß in der Hauptverhandlung der Urteilstenor in seiner vollständigen Fassung verkündet worden ist.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) und die Aufrechterhaltung des Entzugs der Fahrerlaubnis sind nicht zu beanstanden. Dagegen kann die Entscheidung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel keinen Bestand haben.
a) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGB vor der Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann ausnahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe oder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein (Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.Nachw.). Richtschnur für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe und für die Entscheidung der Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist, ist das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 11). Ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge kann zwar grundsätzlich damit gerechtfertigt werden, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde. Dann aber muß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirken könnte (BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 384/98 m.w.Nachw.).
b) Solche den Angeklagten betreffenden Darlegungen sind dem landgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Den allgemein gehaltenen Erwägungen des Sachverständigen, es sei von erheblicher Bedeutung, daß Therapiefortschritte in der Freiheit erprobt würden, nachfolgender Strafvollzug würde die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden, hat sich die Kammer ohne konkreten Bezug auf den zu entscheidenden Einzelfall und die individuellen Anforderungen an einen für den Angeklagten erfolgversprechenden Therapieverlauf angeschlossen. In dieser Allgemeinheit genügen diese Ausführungen für die Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 67 Abs. 1 StGB nicht. Soweit das Landgericht auch darauf abhebt, „durch den Vorwegvollzug könne die Therapiefähigkeit gefestigt werden”, reicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständen ebenfalls nicht aus. Der Angeklagte hat Mitte Juli 1996, also wenige Wochen nach den beiden angeklagten Taten, einen „kalten Entzug” durchgeführt. Er hat sich vor seiner am 10. November 1997 erfolgten Verhaftung freiwillig für eine Therapie in Regensburg angemeldet und regelmäßig wöchentlich in einem Landshuter Institut an einer Gesprächstherapie teilgenommen, um seine Drogensucht zu bekämpfen. An dem Vorhandensein seines Therapiewillens bestehen somit keine Zweifel. Auch mit dem Umstand, daß sich der Angeklagte seit seiner Festnahme bis zur Hauptverhandlung am 22. Juli 1998 bereits geraume Zeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt befunden hat, die im übrigen auf die Dauer des Vorwegvollzugs anzurechnen wäre, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt, sondern ist vielmehr ohne Begründung davon ausgegangen, der Vorwegvollzug müsse die Therapiefähigkeit erst festigen.
Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt vielmehr besorgen, das Landgericht habe sich bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs davon leiten lassen, die Unterbringung des Angeklagten im Maßregelvollzug könne nach § 67 d Abs. 1 StGB höchstens zwei Jahre betragen; deshalb seien zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe vorweg zu vollstrecken, damit das letzte Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe bei erfolgreicher Therapie zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Dabei hat das Landgericht übersehen, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre hinaus vollzogen werden kann. Es hat auch nicht bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist.
3. Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung abgesehen. Im Hinblick auf die seit dem 10. November 1997 andauernde Untersuchungshaft erscheint es geboten, den therapiewilligen Angeklagten möglichst umgehend von seiner Drogensucht zu befreien. Nach den Feststellungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der vom Angeklagten angestrebte Therapieerfolg könnte durch einen später doch noch notwendigen Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe wieder zunichte gemacht werden. Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausgesprochen, daß es bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bleibt.
Unterschriften
Schäfer, Granderath, Wahl, Boetticher, Landau
Fundstellen