Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 30.09.2015) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30. September 2015 wird der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in zwei Fällen, des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, des Betrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Computerbetrugs in zwei Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, räuberischen Diebstahls, „besonders schweren Diebstahls” in fünf Fällen, Betrugs, versuchten Betrugs, Computerbetrugs in zwei Fällen, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Rz. 2
Das Rechtmittel führt in den Fällen II.7. bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2). Damit entfallen zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten; die ferner verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe von ebenfalls sechs Monaten bleibt bestehen. Angesichts der verbleibenden 15 Einzelfreiheitsstrafen, die hinsichtlich neun Taten zwischen einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten betragen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die nunmehr entfallenen Einzelstrafen auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe oder Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte.
Rz. 3
Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 4. Februar 2016 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten gebietet auch keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO).
Unterschriften
Sost-Scheible, Roggenbuck, Cierniak, Mutzbauer, Bender
Fundstellen
Haufe-Index 9213280 |
StraFo 2016, 262 |