Entscheidungsstichwort (Thema)
Mord
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 11. November 1998 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Mordes und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der im Tatzeitraum mit mehreren Männern in einer Schlichtwohnung lebte, zuerst einen der Mitbewohner durch Schläge mit einer Brechstange heimtückisch ermordet. Drei Tage später griff er einen anderen Mitbewohner mit demselben Werkzeug grundlos in Tötungsabsicht an, trat jedoch von dem Vorhaben strafbefreiend zurück, nachdem er das Opfer verletzt hatte. In beiden Fällen war der Angeklagte erheblich alkoholisiert. Das Landgericht hat im zweiten Fall beim Angeklagten eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausschließen können und den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt; im ersten Fall hat es eine alkoholbedingt erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil insoweit an, als der Angeklagte nicht auch im ersten Fall nur wegen Vollrausches verurteilt worden ist, und meint, als Rauschtat habe nur Totschlag vorgelegen. Die Revision hat im Umfang der Entscheidungsformel Erfolg.
2. Mit der Erklärung zum Anfechtungsumfang hat der Verteidiger, der die Revision ohne weitere Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels eingelegt hatte, nur den Umfang der Anfechtung konkretisiert. Eine der ausdrücklichen Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) bedürfende Rücknahme einer unbeschränkt eingelegten Revision ist in ihr nicht zu sehen (vgl. BGHSt 38, 4, 5).
Die beschränkte Anfechtung des Urteils ist wirksam, weil der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im übrigen erforderlich zu machen (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m.w.Nachw.). Es ist zudem gewährleistet, daß die nach Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (BGHSt 29, 359, 366). Es ist die Verurteilung wegen einer von zwei rechtlich selbständigen Taten angegriffen, die mit der anderen auch nicht durch einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang zu einer Tat im verfahrensrechtlichen Sinn zusammengefaßt ist. Die erste Tat läßt sich tatsächlich und rechtlich selbständig beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen würde, der Angeklagte habe die jetzt nur noch zu beurteilende erste Tat aus anderen Gründen als dem der alkoholischen Beeinflussung im Zustand der erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit begangen.
3. Damit ist der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches hinsichtlich der zweiten Tat rechtskräftig. Gleiches gilt für die deswegen verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren, da der Senat ausschließen kann, daß diese Strafe von der Einzelstrafe für die erste Tat beeinflußt worden ist.
4. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision haben, wie der Generalbundesanwalt zurecht ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Soweit es um die Beeinflussung der Schuldfähigkeit durch den vom Angeklagten genossenen Alkohol geht, hat sich das Landgericht bei Annahme einer höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration von 3,29 %o unter Berücksichtigung psychodiagnostischer Beweisanzeichen im Anschluß an einen der beiden gehörten Gutachter davon überzeugt, daß ein Vollrausch nicht vorgelegen hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (vgl. BGHSt 43, 67). Gleiches gilt für die Annahme einer heimtückischen Tötung.
5. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich beeinträchtigt war. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, denn bei Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit könnte die Tatschuld geringer zu bewerten sein, was sich in einer geringeren Strafe ausdrücken könnte. Daran ändert nichts, daß nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht käme.
a) Das Landgericht teilt, den einen der beiden psychiatrischen Sachverständigen referierend, mit, der Angeklagte sei hirnorganisch gesund, weise keine krankhaften Störungen auf und sei durchschnittlich intelligent. Sodann führt es aus, bei dem Angeklagten liege eine starke Persönlichkeitsdepravation vor, die sich jedoch innerhalb der Norm bewege; der Angeklagte sei eine narzißtisch veranlagte Persönlichkeit mit starken Schwankungen im Selbstwertgefühl und Schwierigkeiten, Autoritäten anzuerkennen, eine unverträgliche, aggressive Persönlichkeit mit dissozialen Zügen. Dies wird der Besonderheit des Falles nicht gerecht.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte schon als Kind Kleintiere (Meerschweinchen, Katzen und Hunde) getötet und anschließend seziert, um zu sehen, wie sie von innen aussahen. Wenn er seinen Willen nicht durchsetzen konnte, kam es bei ihm immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Seinen Mitbewohner hat der Angeklagte im Schlaf mit einer Brechstange durch sieben bis neun wuchtige Schläge auf den Brustkorb erschlagen. Er hat in Unterbrechung der Schläge in den offenen Brustkorb hineingegriffen und konnte das Herz des Opfers noch schlagen fühlen. Sodann eröffnete er mit einer scharfen Messerklinge den Brustkorb des Getöteten bis zur Leiste hinab, wühlte in den Darmschlingen herum, schnitt das Herz aus dem Brustkorb heraus und trennte es mit einem Längsschnitt auf. Auch vom Rücken her eröffnete er den Brustkorb seines Opfers durch einen bis zum Gesäß reichenden Schnitt. Zudem trennte er den Kopf des Opfers sorgfältig vom Rumpf und schnitt die beiden Mundwinkel auf, so daß die Unterlippe nach unten abgeklappt werden konnte. Am Tag darauf zerstückelte er die Leiche und vergrub die Einzelteile an mehreren Stellen in der Umgebung. Den Kopf und das Herz warf er in den Müllcontainer vor dem Haus.
Bei der zweiten Tat, die als Indiz für die psychische Befindlichkeit des Angeklagten auch nach ihrer rechtskräftigen Aburteilung erhalten bleibt, drang der Angeklagte grundlos mit demselben Werkzeug auf den anderen Mitbewohner ein, um ihn zu erschlagen. Dem verletzt fliehenden Opfer setzte er nach und schlug, als das Opfer vor dem Haus hinter einem Baum Deckung suchte, mindestens neunmal mit der Brechstange nach ihm. Auf das zu Boden gefallene Opfer warf sich der Angeklagte und drückte ihm das Brecheisen beidhändig auf die Kehle. Als das Opfer ihn voller Angst ansprach und fragte, was das alles solle, ließ der Angeklagte von ihm ab, ging in die Wohnung zurück und legte sich schlafen. Als er kurz danach geweckt und auf den Vorfall angesprochen wurde, erinnerte er sich an nichts und entschuldigte sich bei dem Opfer, mit dem er anschließend weiter Alkohol konsumierte und dem gegenüber er im Verlauf der nächsten Stunden unvermittelt von der Tötung und Zerstückelung des anderen Mitbewohners erzählte.
b) Diese Feststellungen drängten dazu, in einer Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Taten der Frage besonders kritisch nachzugehen, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt, die sein Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 16, 26). Das Urteil, das dieses Merkmal der §§ 20, 21 StGB nicht nennt, geht nur kurz auf die Persönlichkeit des Angeklagten ein. Im Anschluß daran setzt es sich hingegen ausführlich mit der – in ihren Auswirkungen zwischen den beiden psychiatrischen Sachverständigen strittigen – Alkoholisierung des Angeklagten auseinander. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Schwurgericht über diesen Streitpunkt eine nähere Auseinandersetzung darüber, ob eine Persönlichkeitsstörung vom Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit tatbeeinflussend war, unterlassen hat.
c) Dieser Rechtsfehler gefährdet den Schuldspruch wegen Mordes nicht. Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zu völliger Exkulpation (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 3 m.w.Nachw.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor.
6. Die Frage, ob bei dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliegt, die sein Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt hat, bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung. Dabei scheint die Hinzuziehung eines für diesen Bereich besonders ausgewiesenen Sachverständigen angezeigt. Sollten sich wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Voraussetzungen des § 21 StGB als gesichert herausstellen, wäre eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB zu prüfen.
Zu den Voraussetzungen verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 15 und das Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Unterschriften
Kutzer, Blauth RiBGH Dr. Miebach ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Kutzer, Winkler, Pfister
Fundstellen
Haufe-Index 540659 |
NStZ-RR 1999, 359 |