Tenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.

 

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

„Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 – 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verurteilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom 26. Januar 2003 unter der Anschrift …, unter der eine Familie A. polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Verurteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an.”

Dem tritt der Senat bei.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert, Rissing-van Saan, Fischer, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558672

NStZ-RR 2003, 242

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